Weiterleitung Drittauskünfte
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Nehmen wir mal an, der Datenschutz würde tatsächlich keine Rolle spielen, wie windet sich die Kanzlei dann aus der Sache wenn mit den Daten Straftaten begangen wurden und heraus kommt , das die Daten vom Anwalt Stammen ? . Der StA, wird viele unangenehme Fragen stellen. Man hofft es ja nicht, aber nicht jeder Gläubiger ist auch ein guter Mensch, mit reiner Weste. Adresspreisgabe, ist eine Sache, damit kann man selten Bankgeschäfte machen, aber mit Bankdaten kann man ein Lastschriftverfahren einleiten, also ich würde es nicht wollen das Aktuelle oder Ehemalige Knd und BLZ so durch die Welt wandern. Naja, wo kein Kläger...
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Ja, und zwar dem potenziellen Schädiger, weil nur dem in diesem Fall ein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen ist.. Der StA, wird viele unangenehme Fragen stellen
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joggellive hat geschrieben:Nehmen wir mal an, der Datenschutz würde tatsächlich keine Rolle spielen, wie windet sich die Kanzlei dann aus der Sache wenn mit den Daten Straftaten begangen wurden und heraus kommt , das die Daten vom Anwalt Stammen ?
Meine Güte, kannst Du mal beim Thema bleiben? Ich hab hier eine GV-Rechnung vor mir liegen, darin steht wörtlich:
Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken nutzen und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen.
Ich wüsste zu gern, mit welchem Argument der RA dem eigenen Mandanten als Gläubiger hier die Auskünfte vorenthalten sollte? Und bitte kein Geschwurbel, wie oben, sondern irgend was Handfestes.
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Meine Aussage lautet bisher immer: " Aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich, da Missbrauch betrieben werden kann und wir verpflichtet sind nach der ZV, diese zu Löschen. Und in 90% der Fälle, fragt nicht mal jemand danach.Adora Belle hat geschrieben:joggellive hat geschrieben:Nehmen wir mal an, der Datenschutz würde tatsächlich keine Rolle spielen, wie windet sich die Kanzlei dann aus der Sache wenn mit den Daten Straftaten begangen wurden und heraus kommt , das die Daten vom Anwalt Stammen ?
Meine Güte, kannst Du mal beim Thema bleiben? Ich hab hier eine GV-Rechnung vor mir liegen, darin steht wörtlich:
Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken nutzen und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen.
Ich wüsste zu gern, mit welchem Argument der RA dem eigenen Mandanten als Gläubiger hier die Auskünfte vorenthalten sollte? Und bitte kein Geschwurbel, wie oben, sondern irgend was Handfestes.
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Schon falsch. Der Gläubiger ist verpflichtet.
Du hast keine Argumente. Wie auch im Thread nebenan. Am Sachverhalt vorbei, *empör, empör*, ohne überhaupt auf die sachlichen Diskussionspunkte der anderen Seite einzugehen. Vor allem Dein letzter Satz sagt mir, dass Du bisher überhaupt noch nicht darüber nachgedacht hast, auf welcher Grundlage Ihr ggf die Daten weitergeben könnt, dürft oder sogar müsst.
Du hast keine Argumente. Wie auch im Thread nebenan. Am Sachverhalt vorbei, *empör, empör*, ohne überhaupt auf die sachlichen Diskussionspunkte der anderen Seite einzugehen. Vor allem Dein letzter Satz sagt mir, dass Du bisher überhaupt noch nicht darüber nachgedacht hast, auf welcher Grundlage Ihr ggf die Daten weitergeben könnt, dürft oder sogar müsst.
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Nun bisher kannich beruhigt in Bett gehen, A. habe keine Daten von fremden Leuten verbreitet und B. gibt es imerm noch einen Chef der am Ende, den Kopf hin halten muss und heute Nachmittag war dieser noch dran.Adora Belle hat geschrieben:Schon falsch. Der Gläubiger ist verpflichtet.
Du hast keine Argumente. Wie auch im Thread nebenan. Am Sachverhalt vorbei, *empör, empör*, ohne überhaupt auf die sachlichen Diskussionspunkte der anderen Seite einzugehen. Vor allem Dein letzter Satz sagt mir, dass Du bisher überhaupt noch nicht darüber nachgedacht hast, auf welcher Grundlage Ihr ggf die Daten weitergeben könnt, dürft oder sogar müsst.
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Genau so denke ich auch. Auch in den zitierten § steht ja, dass der Gläubiger die Daten zu löschen hat nach Zweckerreichung. Die Anwaltskanzleien sind ja doch nur Gläubigervertreter. Und dass die Gläubiger auch ohne weiteres und auch ohne viel Kosten selbst an die Daten herangehen (in dem sie die ZV ohne Anwalt betreiben), zeigt mir auch, dass sie die Daten haben dürfen, sonst würde das ja gar nicht gehen!Adora Belle hat geschrieben: Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken nutzen und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen.
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Da bin ich mal sehr gespannt, was der dazu sagt!joggellive hat geschrieben:Das lässt sich aber recht einfach, rausfinden, der Landesbeauftragte hier in Thüringen ist sehr kommunikativ, werde ihn also mal den Sachverhalt schildern.
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Jaa, ich habe nach den Jahren nicht mehr gewusst, dass ich schon angemeldet war und mich noch einmal angemeldet.Soenny hat geschrieben:@ herzdiebin: Ähhh bist du hier mit zwei Nicks unterwegs?
Wollte mich die Tage aber mal darum kümmern, dass das eine gelöscht wird.
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