Weiterleitung Drittauskünfte

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
captain0cat

#1

11.07.2016, 09:52

Hallo ihr Lieben,

ich habe mal eine ganz doofe Frage - bzw. sind wir uns hier im Büro nicht so ganz einig und ich würde gern mal erfahren, wie ihr das mit den Drittauskünften handhabt.

Wir haben bisher die Drittauskünfte nicht an die Mandantschaft / Hausverwaltung (wir vertreten einige Vermieter und die Korrespondenz wird jeweils über die Hausverwaltung, die über eine Vollmacht verfügt, geführt) weitergeleitet, sondern lediglich mitgeteilt, was diese aussagen und ob irgendwelche Vermögenswerte vorhanden sind. So sind wir auch mit dem Vermögensverzeichnis verfahren. Ich weiß noch, wie in meiner Ausbildung meine Ausbilderin mal mit mir schimpfte, weil ich das Vermögensverzeichnis an die Mandanten weiterleiten wollte, das ist mir in Erinnerung geblieben, daher habe ich es jetzt auch noch nie gemacht.

Nun ist es aber so, dass die Vermietungsfirma verkauft wurde und wir alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beenden sollen und die jeweiligen Titel herausgeben möchten. So weit, so gut. Nun haben wir hier im Büro verschiedene Auffassungen bezüglich der Weiterleitung der Drittauskünfte. Klar, die haben ja jeweils die Kenntnisschreiben von uns, was dort drin steht, wollen aber natürlich auch für ihre Unterlagen und zur Vervollständigung die Drittauskünfte direkt übersandt haben.

Im § 802l - Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers (https://dejure.org/gesetze/ZPO/802l.html) steht, dass § 802d - Erneute Vermögensauskunft (https://dejure.org/gesetze/ZPO/802d.html) gilt - der Gläubiger darf die erlangten Daten nur für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen benutzen und hat diese nach Zweckerreichung zu löschen. Für mich heißt das, dass ich die Drittauskünfte übersenden darf mit dem Hinweis auf die Löschung der Daten nach Zweckerreichung. Meine Kolleginnen sind der Meinung, dass der Datenschutz es uns verbietet, diese herauszusenden. Nun war ich im Urlaub und sie haben der Hausverwaltung dies so mitgeteilt, sodass ein großer Aufschrei zurückkam, sie seien doch ebenfalls Gläubigervertreter, warum dürfen sie denn die Auskünfte nicht erhalten, sie haben ja auch die Hausverwaltervollmacht, die eben auch besagt, dass sie mit der Geldeintreibung bevollmächtigt sind und rechtliche Schritte einleiten dürfen.

Was sagt ihr? Wie macht ihr das?
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#2

11.07.2016, 10:14

Ich leite weiter, nachdem der Mandant als Gläubiger auch für diese AUskünfte bezahlt.
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#3

11.07.2016, 13:43

ich leite die Auskünfte auch weiter - ich hole sie ja schließlich "nur" im Auftrag ein. ;)
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#4

11.07.2016, 16:06

Was sagt denn der Landes und / oder Bundesdatenschutzbeauftragte dazu? Ich denke das die weitergabe, der Daten ein Datenschutzproblem sein könnten.
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Pepples
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#5

11.07.2016, 16:13

joggellive hat geschrieben:Was sagt denn der Landes und / oder Bundesdatenschutzbeauftragte dazu? Ich denke das die weitergabe, der Daten ein Datenschutzproblem sein könnten.
Wenn ich Daten für meinen Mandanten, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einhole? :vogel Sorry, der Mandant ist der Auftraggeber, ihm stehen diese Daten zu. Da hat der Datenschutz mal so überhaupt nichts zu suchen.
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#6

11.07.2016, 16:15

Außerdem herrscht in der ZV (noch) kein RA-Zwang. Also kann sich jeder Gläubiger diese Informationen auch selber beschaffen. ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#7

11.07.2016, 16:16

Da ist aber jemand sehr schuldnerfreundlich eingestellt :roll:
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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#8

11.07.2016, 16:20

Pepples hat geschrieben:
joggellive hat geschrieben:Was sagt denn der Landes und / oder Bundesdatenschutzbeauftragte dazu? Ich denke das die weitergabe, der Daten ein Datenschutzproblem sein könnten.
Wenn ich Daten für meinen Mandanten, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einhole? :vogel Sorry, der Mandant ist der Auftraggeber, ihm stehen diese Daten zu. Da hat der Datenschutz mal so überhaupt nichts zu suchen.
Das sehe ich anders, die Daten dienen, zum Zwecke der ZV, die der GV ein holt und dem Anwalt übergibt, da es hier auch um Konto Daten geht und damit Missbrauch betrieben werden kann, hat der Datenschutz sogar ziemlich viel dabei zu Suchen. Das lässt sich aber recht einfach, rausfinden, der Landesbeauftragte hier in Thüringen ist sehr kommunikativ, werde ihn also mal den Sachverhalt schildern. Übrigens, nur weil du einen Stromzähler bezahlst, beim Einbau und Grundgebühr, ist es noch lange nicht dein Eigentum sondern nach wie vor, dem Versorgungsunternehmen, selbiges sehe ich was die Auskünfte angeht. Hier wird die Dienstleistung, der Einholung bezahlt, nicht der Ausdruck auf Papier.
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#9

11.07.2016, 16:27

Wenn der Gläubiger ohne Anwalt auftritt, bekommt er genau dieselben Auskünfte erteilt, die ihm mit Anwalt verwehrt werden? Dann stellt sich die Inanspruchnahme des Anwalts als Nachteil dar. Das kann nicht richtig sein.

Der Gläubiger ist Auftraggeber. In seinem Namen werden die Auskünfte eingeholt. Ich halte es für völlig abwegig, ihm diese Daten nicht zu übergeben. Ich würde im Ausgangsfall bei der Übergabe noch einmal deutlich darauf hinweisen, für welche Zwecke die Auskünfte genutzt werden dürfen. Alles andere ist dann Sache des Gläubigers.
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#10

11.07.2016, 16:27

Diese Daten dienen zur möglichen Befriedrigung einer Schuld, die dem Gläubiger zusteht. Der Gläubiger hat also ein berechtigtes Interesse an diesen Daten. Wenn ich Deiner Argumentation folgen würde, dürfte ich dem Gläubiger ja nichtmal neue Anschriften des Schuldners mitteilen, weil damit kann man ja Schindluder treiben. :vogel Dein Vergleich mit dem Stromzähler hinkt hier sowas von ... :pfeif
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