Zustellung Titel Aufforderungsschreiben

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
RENOCTBLN
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#1

07.07.2016, 12:29

Hallo,

ich hoffe mir hilft jemand weiter... :-)

Wir haben einen Titel auf eine Erbin umschreiben lassen. Dieser muss nun ja zugestellt werden.

Meine Frage ist, stelle ich nur den Titel durch einen GVZ zu oder muss ich ein Aufforderungsschreiben mit einer Frist dazu fertigen?

Muss die Schuldnerin durch Fristsetzung die Möglichkeit bekommen die Forderung auszugleichen?
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#2

07.07.2016, 12:54

Hallo :wink1
hab das zwar noch nicht gemacht, aber an sich genügt die Zustellung des Titels durch den GVZ.
Aber wenn der eh schon losgeht, kann er doch deine Zahlungsaufforderung gleich mitnehmen, oder?
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#3

07.07.2016, 13:07

Oder Zustellung mit gleichzeitiger ZV.
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#4

07.07.2016, 13:30

Wir wollen danach ja eine Zwangshypothek im Grundbuch eintragen lassen.
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#5

07.07.2016, 13:35

samsara hat geschrieben:Oder Zustellung mit gleichzeitiger ZV.
wenn es Titel ohne Wartefrist ist ;)
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#6

07.07.2016, 13:35

RENOCTBLN hat geschrieben:Wir wollen danach ja eine Zwangshypothek im Grundbuch eintragen lassen.
wie gesagt, wenn keine Wartefrist zu beachten ist, reicht die ZU über den GV aus.
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#7

07.07.2016, 13:46

icerose hat geschrieben:
samsara hat geschrieben:Oder Zustellung mit gleichzeitiger ZV.
wenn es Titel ohne Wartefrist ist ;)
Gibt es bei einer Umschreibung eine Wartefrist :kopfkratz
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#8

07.07.2016, 13:57

samsara hat geschrieben:Gibt es bei einer Umschreibung eine Wartefrist :kopfkratz
Ich denke, wenn es z. B. ein KFB ist, muss die Wartefrist (zwei Wochen nach Zustellung) eingehalten werden - egal ob erster, zehnter oder umgeschriebener Titel.
Ist ne spannende Frage, gibt es hierzu noch Meinungen?
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#9

07.07.2016, 14:06

Möglich, dass mit der Umschreibung so zu verfahren ist, wie bei einem ganz "normal" ergangenen Titel.
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#10

07.07.2016, 14:22

Es handelt sich in diesem Fall um einen Darlehensvertrag mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung.

Das Darlehen hatte eine Kündigungsfrist mit drei Monaten und wurde bereits zum 31.01.2014 gegenüber der Erbin gekündigt.
Von daher fällt mir gerade auf, dass die Erbin ja bescheid weiß und da brauche ich sie doch bestimmt nicht nochmal auffordern, das hatten wir ja alles schon. Oder?

Also müsste die Zustellung doch ausreichen?
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