Nachbesserung Vermögensauskunft Arbeitgeber

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Saskia99
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#1

20.06.2016, 17:15

Hallo Ihr Lieben,

ich benötige Eure Hilfe. Bin ein bisschen neu auf dem Gebiet der Nachbesserung.

Folgendes:
Wir haben am 22.04.2016 den GV losgeschickt. Dieser teilte uns mit, dass der Schuldner die Vermögensauskunft im November 2015 abegegben hat und übermittelte uns diese. Nach Durchsicht der Vermögensauskunft haben wir uns entschieden sein Lohn zu pfänden. Jetzt kommt vom DS die Auskunft, dass der Schuldner seit dem 31.12.2015 nicht mehr dort beschäftigt ist.

Frage:
Kann ich nun den GV mit der Nachbesserung beauftragen? Aufgrund dass der Schuldner nun evtl einen neuen Arbeitgeber hat und sich seine finanzielle Situation geändert hat? :kopfkratz

Ich bendanke mich jetzt schon für Eure Hilfe

Liebe Grüße

Saskia :wink1
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Else007
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#2

20.06.2016, 19:51

Hallo Saskia,

ja, Du kannst eine erneute Vermögensauskunft beantragen.
Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners seit Abgabe der VA innerhalb der letzten zwei Jahre wesentlich geändert haben (was hier durch den Wegfall der Arbeitsstelle der Fall ist) muss dieser die VA erneut abgeben. Hierzu muss dies dem GV glaubhaft gemacht werden (diese Veränderungen sind im Modul G3 berücksichtigt). Dort gibst Du dann an, dass laut letzter VA der Schuldner seit dem 31.12.2015 nicht mehr bei dem dort genannten Arbeitgeber beschäftigt ist.
LG, Else (alt genug, es besser zu wissen...jung genug, es trotzdem zu tun :teufel )
d771072
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#3

21.06.2016, 08:22

Ein Antrag auf Nachbesserung wird wohl abgelehnt werden.
Vielleicht ist ein Antrag nach § 802 d ZPO besser.
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
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#4

21.06.2016, 13:25

Wenn die zu vollstreckende Forderung über 500,00 € liegt, kannst Du auch die Drittauskünfte nach § 802l ZPO einholen, wenn sich aus der Vermögensauskunft aus November 2015 ergibt, dass mit einer vollständigen Befriedigung der Gläubigerforderung nicht zu rechnen ist, weil der dort angegebene Lohnanspruch inzwischen weggefallen ist.
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