Rechtsbehelf gegen Löschung nach § 882e Abs. 3 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Ciara
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#1

17.06.2016, 13:30

Hallo zusammen,

heute habe ich mal wieder eine Frage zu folgender Sache:

Mit Fax vom 03.06.16, was bei uns am 07.06.16 einging, teilte der GVZ mit, dass die Schuldnerin Betrag X gezahlt hätte, die Forderung damit ausgeglichen sei, er den Titel nach 14 Tagen an die Schuldnerin übersenden werde und er den Rest zur Löschung gegeben hätte. Am gleichen Tag teilte ich ihm mit, dass die Forderung eben noch nicht ausgeglichen sei, übersandte eine aktuelle Forderungsaufstellung und bat um Beitreibung der Restforderung und dass der Titel noch nicht herausgegeben werden soll.

Heute bekomme ich einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts, dass die Löschung der Eintragung im zentralen Schuldnerverzeichnis gem. § 882 e Abs. 3 angeordnet wird, da die Schuldnerin mit dem Schreiben des GVZ die vollständige Befriedigung nachgewiesen hat.

Tatsächlich ist die Forderung ja aber noch nicht beglichen. Sehe ich es richtig, dass ich gegen diesen Beschluss nur die Rechtspflegererinnerung eingelegen kann? Die Erinnerung nach § 573 ZPO geht ja nur gegen die Löschungen nach Abs. 1 und 2.

Ich werde natürlich den GVZ anrufen und fragen, ob die Forderung zwischenzeitlich beigetrieben worden ist, möchte aber vorsichtshalber eine Rechtsbehelfsfrist notieren.
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Ciara
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#2

20.06.2016, 12:55

:schieb
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Else007
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#3

20.06.2016, 19:38

Hallo Ciara,

meines Erachtens nach ist hier die Erinnerung nach § 766 ZPO statthaft, vorausgesetzt Eure zuletzt übersandte Forderungsaufstellung ist korrekt. Hier ist dann wohl ein klärendes Gespräch mit dem GV vorzuziehen, warum er der Ansicht ist, dass die Forderung beglichen ist. Vielleicht hat sich in der zuletzt an ihn übersandten Forderungsaufstellung ein Fehler eingeschlichen und ggfs. wurden Positionen doppelt erfasst o.ä.? Schließlich besagt der § 882 e Abs.3 ja u.a., dass die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist.

Wenn Du diesen Punkt ausschließen kannst, richtet sich Dein Einwand ja gegen die Art und Weise der ZV und dann greift die Erinnerung nach § 766 ZPO.
LG, Else (alt genug, es besser zu wissen...jung genug, es trotzdem zu tun :teufel )
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#4

21.06.2016, 08:25

Aber ich will doch gegen die Entscheidung des Rechtspflegers vorgehen. :kopfkratz

Die Forderungsaufstellung war richtig. Ich denke mal, dass der GVZ übersehen hat, dass noch die GK für den Haftbefehl dazu gekommen sind. Das würde jedenfalls vom Betrag passen (zzgl. Zinsen). Bisher konnte ich ihn leider nicht erreichen.
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Anahid
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#5

21.06.2016, 11:04

Ich sehe hier keine Handhabe gegen den Beschluss. Der Fehler liegt doch nicht beim Gericht, wenn der GV mitgeteilt hat, dass die Forderung ausgeglichen ist. Aufgrund Deines Schreibens hätte der GV tätig werden müssen, was er wohl nicht gemacht hat. Ich würde den entweder anrufen oder - wenn Du ihn nicht erreichst - anschreiben und um Klärung bitten. Ansonsten sehe ich das wie Else. Im Zweifel musst Du gegen die Art und Weise der Vollstreckung des GV angehen.
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#6

21.06.2016, 11:05

:thx

Dann werde ich hoffen, dass ich das mit dem GVZ geklärt kriege und die Schuldnerin den Rest noch bezahlt.
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