ZV § 888 Vorgehenweise

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Hühnerhaufen
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#11

26.04.2016, 15:31

gerne :wink1
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Pepples
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#12

26.04.2016, 15:32

Hallo yviden :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

foreno-grundlagen.php

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Sofern die Berufsangabe bereits vor der Softwareumstellung des Forums erfolgt ist, muss diese wiederholt werden. Die neue Software bringt geänderte Eingabefelder mit sich, so dass die Bezeichnung u.U. nicht im Kurzprofil sichtbar ist.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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#13

26.04.2016, 15:46

In meinem Fall - s. o. - brauche ich ja jetzt eigentlich nur eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung des GV (Abgabe EV war ja schon 2015).

Wo setze ich denn jetzt Häkchen ?

Bislang habe ich nur Modul A, C, F, P & Q ausgefüllt. Fehlt da nicht irgendwo was ?`

Modul H geht ja nur in Verbindung mit der Vermögensauskunft, oder?

Danke nochmal für die Hilfe :wink2
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#14

26.04.2016, 15:49

@Pepples....wenn ich auf mein Profil klicken. Steht bei Tätigkeit ganz normal -schon immer- "Rechtsanwaltsfachangestellte". Warum wird das nicht angezeigt ?
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#15

26.04.2016, 15:54

Ok, alles im Profil aktualisiert....
vielleicht kann mir jemand zu meiner Frage helfen ?

yviden hat geschrieben:In meinem Fall - s. o. - brauche ich ja jetzt eigentlich nur eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung des GV (Abgabe EV war ja schon 2015).

Wo setze ich denn jetzt Häkchen ?

Bislang habe ich nur Modul A, C, F, P & Q ausgefüllt. Fehlt da nicht irgendwo was ?`

Modul H geht ja nur in Verbindung mit der Vermögensauskunft, oder?

Danke nochmal für die Hilfe :wink2
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#16

26.04.2016, 16:07

Vor diesem "Zwangsformular" hatte ich auch einen Zwangsgeldbeschluss vollstreckt (Januar 2016). Dort hatte ich an den zuständigen Gerichtsvollzieher geschrieben:

"Namens und in Vollmacht der Gläubigerin beantragen wir, das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von € 5.000,00 sowie die weiter durch dieses Verfahren entstehenden Kosten im Weg der Mobiliarzwangsvollstreckung beizutreiben und das Zwangsgeld nach § 261 Nr. 3 GVGA an die Staatskasse abzuführen. Die Bankverbindung der Justizkasse lautet:"


Würde dann nicht Modul K in Betracht kommen?

Modul H kommt nicht in Betracht, der Haftbefehl liegt Dir ja noch nicht vor. Um diesen zu bekommen, musst Du die Fruchtlosigkeitsbescheinigung mit entsprechendem Antrag an das Gericht schicken.

Gruß Hühnerhaufen
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#17

26.04.2016, 16:36

Meinst du, ich soll einfach deinen Satz in K5 eintragen ?
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#18

26.04.2016, 16:49

Ich würde einfach nur K ankreuzen ....
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#19

13.06.2016, 16:20

Es tut mir sehr leid, aber ich muss das Thema noch mal hochschieben. :oops:

Ich habe jetzt vom GV die Mitteilung, dass die Vollstreckung in der Wohnung ohne Erfolg verlaufen ist.

Jetzt muss ich doch den Haftbefehl beantragen bzgl. der Zwangshaft !?

Aber, ich kann doch nicht den Antrag aus dem neuen ZV-Auftrag Formular nehmen, oder ? Unter Modul H "Erlass des Haftbefehls nach § 802g";
§ 802 g bezieht sich ja nur auf Erzwingungshaft zur Abgabe der EV, aber das will ich ja nicht.

Kann ich einfach ohne das neue Formular schriftlich den Haftbefehl beantragen ? Oder ist da jetzt auch irgendwie ein Formularzwang ? :kopfkratz

Schon mal Danke für eure Hilfe!
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#20

13.06.2016, 17:31

Versteh Deine Frage nicht. Wieso Haftbefehl? Hier geht es doch um eine Vollstreckung nach § 888 ZPO, oder? Du hast versucht das Zwangsgeld beizutreiben und das verlief erfolglos. Der im Formular angegebene Haftbefehl bezieht sich aber doch nur auf einen Haftbefehl zur Abgabe der Vermögensauskunft; der hilft Dir doch hier gar nicht weiter. Was Du brauchst, ist doch eine Anordnung, dass nun der Schuldner, da er das Zwangsgeld nicht zahlen kann und Vermögensauskunft bereits 2015 geleistet wurde (ich hoffe Du hast darüber einen ordentlichen Nachweis), nun ersatzweise in Haft zu nehmen ist. Oder versteh ich das irgendwie falsch hier?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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