Sammelthread: ZV-Reform, Pfüb in der Praxis
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Ich ärgere mich hier schon seit geraumer Zeit mit der Forderungsaufstellung im Antrag herum:
Bei dem einen Rechtspfleger ist es o. k., auf eine beigefügte Forderungsaufstellung zu verweisen, ein anderer des gleichen Amtsgerichts (!) haut uns den Antrag um die Ohren mit dem Hinweis, es sei nur das Formular zu nutzen. Nach Hinweis auf das BGH-Urteil hatte er allerdings ein Einsehen.
Von einem anderen Gericht gibt es ausufernde Ausfüllhinweise, ein anderes wieder akzeptiert die Forderungsaufstellung, wie wir sie auf S. 3 ausfüllen (wenn wir sie ausfüllen...).
Den Knaller gab´s allerdings heute morgen: Hatten unlängst in einem PfÜb-Antrag wieder auf die beigefügte Forderungsaufstellung (schon übersichtlich mit Programm erstellt) verwiesen und vorsichtshalber Kopie von S. 1 des BGH-Beschlusses vom 13.02.2014 (VII ZB 39/13) beigefügt. Kommt die Erwiderung "...es ist die Tabelle auf S. 3 zu benutzen. Daran ändert auch der beigefügte Beschluss des BGH nichts. Die Titulierung ist keineswegs kompliziert und absolut in die Tabelle umsetzbar, deswegen ist diese auch zu benutzen."
Kann doch nicht sein, dass wir hier Listen führen, welcher Rechtspfleger bei welchem Gericht es gerne wie hätte.
Der BGH-Beschluss dürfte doch wohl eindeutig sein.
Bei dem einen Rechtspfleger ist es o. k., auf eine beigefügte Forderungsaufstellung zu verweisen, ein anderer des gleichen Amtsgerichts (!) haut uns den Antrag um die Ohren mit dem Hinweis, es sei nur das Formular zu nutzen. Nach Hinweis auf das BGH-Urteil hatte er allerdings ein Einsehen.
Von einem anderen Gericht gibt es ausufernde Ausfüllhinweise, ein anderes wieder akzeptiert die Forderungsaufstellung, wie wir sie auf S. 3 ausfüllen (wenn wir sie ausfüllen...).
Den Knaller gab´s allerdings heute morgen: Hatten unlängst in einem PfÜb-Antrag wieder auf die beigefügte Forderungsaufstellung (schon übersichtlich mit Programm erstellt) verwiesen und vorsichtshalber Kopie von S. 1 des BGH-Beschlusses vom 13.02.2014 (VII ZB 39/13) beigefügt. Kommt die Erwiderung "...es ist die Tabelle auf S. 3 zu benutzen. Daran ändert auch der beigefügte Beschluss des BGH nichts. Die Titulierung ist keineswegs kompliziert und absolut in die Tabelle umsetzbar, deswegen ist diese auch zu benutzen."
Kann doch nicht sein, dass wir hier Listen führen, welcher Rechtspfleger bei welchem Gericht es gerne wie hätte.
Der BGH-Beschluss dürfte doch wohl eindeutig sein.
- Adora Belle
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Der BGH sagt, wenn das Formular nicht ausreicht, darfst Du Anlagen benutzen. Du musst also dem RPfl erklären, warum Eure Forderungsaufstellung sich im Formular nicht wiedergeben lässt.
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Ich stimme Adora Belle zu. Es gibt einen BGH-Beschluss vom 04.11.2015 zum Az. VII ZB 22/15, wo ausdrücklich klargestellt wird, dass grundsätzlich die Forderungsaufstellung im Formular zu benutzen ist und nur in Ausnahmefällen eine eigene Forderungsaufstellung beigefügt werden darf und zwar wenn das Formular keine geeignete Eintragungsmöglichkeit bietet. Gleiches gilt auch für den Rest des Formulars. Wenn es eine geeignete Eintragungsmöglichkeit gibt, dann muss man diese auch benutzen. Es gab nach dem von Dir zitierten BGH-Beschluss aus 2014 wohl einige Experten, die meinten, sie könnten jetzt immer eine eigene Forderungsaufstellung beifügen und ein Verweis auf die Anlage würde ausreichen.
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- Foren-Azubi(ene)
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Oh... Dieser Beschluss war hier bis gerade nicht bekannt.
Merkwürdig aber trotzdem, dass die einzelnen Gerichte zumindest in der hiesigen Region dies unterschiedlich handhaben.
Merkwürdig aber trotzdem, dass die einzelnen Gerichte zumindest in der hiesigen Region dies unterschiedlich handhaben.
Bietet das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV hinsichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. November 2015, VII ZB 22/15, NJW 2016, 81).
(BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 – VII ZB 54/15 –, juris)
(BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 – VII ZB 54/15 –, juris)
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Hallo Ihr Lieben,
stehe gerade aufm Schlauch: Habe zwei titel (2 Vollstreckungsbescheide, als Gesamtschuldner) : Ehefrau und Ehemann als Gesamtschuldner. Mandantin teilt die Kontoverbindung mit und teilt auch gleichzeitig mit, dass das Konto bis 10/2013 auf beide lief.
ich wollte jetzt Pfüb bzgl. Konto nur bei der Frau machen und einen "normalen" ZV-Auftrag bzgl. des Mannes machen.
Geht das und haltet ihr es für sinnvoll?
Danke
stehe gerade aufm Schlauch: Habe zwei titel (2 Vollstreckungsbescheide, als Gesamtschuldner) : Ehefrau und Ehemann als Gesamtschuldner. Mandantin teilt die Kontoverbindung mit und teilt auch gleichzeitig mit, dass das Konto bis 10/2013 auf beide lief.
ich wollte jetzt Pfüb bzgl. Konto nur bei der Frau machen und einen "normalen" ZV-Auftrag bzgl. des Mannes machen.
Geht das und haltet ihr es für sinnvoll?
Danke
- icerose
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ja, das geht - du hast ja zwei Titel. Du solltest nur genau wissen, auf wen von beiden das Konto läuft. Dann kannst du parallel gegen den anderen vorgehen. Warum nicht?
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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- Daueraktenbearbeiter(in)
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Danke. Habe ich mir auch gedacht, hatte nur Zweifel bzw. überlegt was zu machen ist wenn der Mann zahlt und bei der Frau aus Konto vollstreckt wird, oder irgeneiner von denen einen Antrag auf Einstellung stellt, da schon wegen der gleichen Forderung vollstreckt wird.
Merke gerade dass ich wirres Zeug schreibe = Freitag
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- icerose
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wenn die Forderung erfüllt ist, hörste einfach auf etwa überzahlte Beträge gehen zurück und gut is.Lori79 hat geschrieben:was zu machen ist wenn der Mann zahlt und bei der Frau aus Konto vollstreckt wird
können sie ruhig machen, das greift auch erst, wenn die Forderung vollständig beglichen ist.Lori79 hat geschrieben:oder irgeneiner von denen einen Antrag auf Einstellung stellt, da schon wegen der gleichen Forderung vollstreckt wird.
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