Antrag nach § 888 ZPO
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Hallo, ich habe gerade einen Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung bzw. Ersatzhaft nach § 888 ZPO wegen Nichterteilung einer Auskunft gemacht. Ich bin mir nicht sicher, ob ich die 0,3 Gebühr nach RVG Nr. 3309 im Antrag mit geltend mache und ob Gerichtskosten 20,00 €? mit eingezahlt werden müssen.
- Anahid
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Die Kosten werden nicht mit im Antrag geltend gemacht. Da für den Fall, dass Du das Zwangsgeld vollstrecken musst, Du für diese Vollstreckung keine weitere Gebühr bekommst, reicht es aus, wenn Du die Gebühr dann in den Vollstreckungsauftrag mit reinnimmst. Sollte der Schuldner ohne Vollstreckung zahlen, kannst Du die Kosten bei ihm anfordern und - falls er nicht freiwillig zahlt - gegen ihn festsetzen lassen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- Loki
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Der ganze Aufwand für nur 1 x 0,3
Welchen Gegenstandswert nehme ich? Der GW des Hauptsacheverfahrens ist 1.000,00 €. Das Zwangsgeld beträgt 2.000,00 €. Die Vollstreckung haben wir eingeleitet zzgl. Kosten 0,3 aus 2.000,00 €. Wenn ich bei fruchtloser Vollstreckung einen KfB machen muss, dass mit GW 2.000,00 €?
Welchen Gegenstandswert nehme ich? Der GW des Hauptsacheverfahrens ist 1.000,00 €. Das Zwangsgeld beträgt 2.000,00 €. Die Vollstreckung haben wir eingeleitet zzgl. Kosten 0,3 aus 2.000,00 €. Wenn ich bei fruchtloser Vollstreckung einen KfB machen muss, dass mit GW 2.000,00 €?
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- Forenfachkraft
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Hallo zusammen,
nachdem ich gerade zum ersten Mal vor diesem Problem stehe wie "Loki" würde ich mich freuen, wenn uns geholfen wird.
Vom Gefühl her würde ich den GW von der Hauptforderung nehmen?
Liebe Grüße
Sandra
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Vom Gefühl her würde ich den GW von der Hauptforderung nehmen?
Liebe Grüße
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Sandra
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- Anahid
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Dann beantworte ich mal Lokis Frage, womit sich Deine dann auch erledigt haben dürfte.
Gegenstandswert der Vollstreckung ist der zu vollstreckende Betrag. Wenn das Zwangsgeld 2000 beträgt, dann sind auch die Kosten danach zu berechnen. Ein KFB bei fruchtloser Vollstreckung wäre dann mit einem GW von 2000 zu stellen, richtig.
Gegenstandswert der Vollstreckung ist der zu vollstreckende Betrag. Wenn das Zwangsgeld 2000 beträgt, dann sind auch die Kosten danach zu berechnen. Ein KFB bei fruchtloser Vollstreckung wäre dann mit einem GW von 2000 zu stellen, richtig.
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