Urteil zu Unrecht ergangen, trotzdem ZV?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Benutzeravatar
AliceImWunderland
Foreno-Inventar
Beiträge: 2388
Registriert: 24.09.2013, 13:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#1

14.04.2016, 10:21

Hallo liebe FoReNos!

Ich packe gerade die Post aus und folgendes Problem tut sich auf:

Wir haben eine normale Zahlungsklage für unseren Mandanten eingelegt. Der Beklagte hat sich innerhalb der Frist zur Verteidigungsanzeige beim Gericht nicht gemeldet, daher ist ein VU ergangen. Dieses haben wir schon hier vorliegen.

Heute kommt ein Schreiben des Gerichts, in welchem mitgeteilt wird, dass der Beklagte zwar die Verteidungsabsicht gegenüber dem Gericht angezeigt hat. Das entsprechende Schreiben hat das Gericht jedoch nicht in die richtige Akte eingeordnet, so dass ein VU ergangen ist. Und dann steht da noch der Satz: "Die Verteidigungsanzeige wird nicht als Einspruch gegen das zu Unrecht ergangene Versäumnisurteil gewertet."

Und nun!? :kopfkratz

Ich meine, dass unser Mandant sich jetzt nicht den Fehler des Gerichts zuzuschreiben hat. Schließlich ist ein VU ergangen, das ist vorläufig vollstreckbar, deshalb können wir daraus vollstrecken. Der Beklagte hat ja immer noch die Möglichkeit des Einspruchs innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des VU.

Mein Chef meint, dass meine Denkweise jetzt doch zu einfach ist. Da ist bestimmt irgendwo ein Hacken, er weiß nur nicht wo..... :roll:

Wie seht Ihr das?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
grommelie
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1009
Registriert: 20.03.2009, 11:23
Beruf: ReFa
Wohnort: Landkreis Harz

#2

14.04.2016, 10:28

Meine Meinung dazu: Da das Gericht schreibt: ".... wird nicht als Einspruch gegen das zu Unrecht ergangene VU gewertet" wird das VU sicher von euch zurückgefordert und der Prozeß fortgeführt werden.
Benutzeravatar
AliceImWunderland
Foreno-Inventar
Beiträge: 2388
Registriert: 24.09.2013, 13:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#3

14.04.2016, 10:31

Die Befürchtung habe ich auch schon fast... :angst
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3301
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#4

14.04.2016, 10:33

Die Gegenseite hat zwar eine Verteidigungsanzeige eingereicht, aber keine Klageerwiderung? Dann sehe ich das wie die Threadstarterin. Der Beklagte kann Einspruch gegen das VU einlegen und die einstweilige Einstellung der ZV aus dem VU beantragen, bis über seinen Einspruch entschieden ist. Wie groß die SE-Gefahr einer jetzt eingeleiteten ZV aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil ist, kann man m. E. nur nach einem Blick in die Akte abschätzen.
Benutzeravatar
AliceImWunderland
Foreno-Inventar
Beiträge: 2388
Registriert: 24.09.2013, 13:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#5

14.04.2016, 10:46

Danke für Eure Antworten!
Für Pitts Meinung spricht auch, dass das Gericht bisher das VU nicht zurückgefordert hat. Das hätten die ja direkt mit der Mitteilung über die Verteidungsanzeige machen können. Haben die aber nicht..... :kopfkratz
Ich glaube, ich gehe auf Nummer sicher und warte vorsichtshalber die Einspruchsfrist ab. Dann bin ich auf der sicheren Seite.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Antworten