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Heute aus dem Urlaub wieder zurück und könnte schon wieder nach Hause gehen.
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Ich habe mit einstweligen Verfügungen bisher nicht viel zu tun gehabt und hoffe, Ihr könnt mir helfen. Folgender Fall:
Wir haben für einen Mandanten eine einstweilige Verfügung wegen Herausgabe von Unterlagen beim Amtsgericht beantragt. Diese wurde abgewiesen durch Beschluss. Wir haben eine sofortige Beschwerde eingelegt. Daraufhin ist die Sache an das LG abgegeben worden. Das LG hat der sofortigen Beschwerde stattgegeben und den Beschluss des AG daraufhin abgeändert, dass der Antragsgegner die Unterlagen herausgeben muss. Also unserem ursprünglichen Antrag stattgegeben. Soweit so gut. Ich habe nun die Akte auf dem Tisch und soll heute als erstes und ganz dringend die ZV einleiten. Ich störe mich nur an einer Sache:
Im Beschluss des LG steht mit keinem Wort erwähnt, dass die Unterlagen im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahens herausgegeben werden müssen. Der genaue Wortlaut ist:
"Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG .... vom .... in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom ..... aufgehoben und der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin die Unterlagen ...... herauszugeben.
Der Antragsgegner wird verurteilt, die Durchsuchung seiner Wohnung in ..... zu gestatten, sofern dies zur Durchsetzung des vorstehenden Herausgabeanspruchs erforderlich ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner."
Mein Problem ist: woher weiß der GVZ, dass dies eine einstweilige Verfügung ist?