Vermögensauskunft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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#1

21.03.2016, 10:44

Hallo zusammen,

ich habe in einer Unterhaltssache zwei Forderungskonten in unserem Programm angelegt; eins für die Jahre 2012 und 2013 (Rückstand) und eins für die Jahre 2014 und 2015. Hätte nicht alles in eins gepasst :roll:
Das erste Forderungskonto weist eine Forderung von insgesamt 2.500,00 EUR aus, das andere von 5.700,00 EUR. Die Mandantschaft wünscht nun unbedingt den Antrag auf sofortige Abnahme der eV. Um Kosten zu sparen, dachte ich nun ich könnte ja nur ein Forderungskonto angeben.
Wenn mir dann das Vermögensverzeichnis vorliegt, kann ich ja (wenn sich z.B. ein Arbeitgeber ergeben würde) einen Pfüb beantragen, dann aber beide Forderungskonten angeben, also die volle Höhe von 8.200,00 EUR. Oder ist das nicht möglich ?? :kopfkratz
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Sonne0412
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#2

21.03.2016, 10:47

Es spricht nichts dagegen, wenn du für dich mehrere Konten anlegst. Für die ZV-Maßnahme kannst du natürlich ein Konto anlegen. Wenn du zu einem späteren Zeitpunkt entscheidest, dass du aus Kostengründen nur einen Teilbetrag vollstrecken möchtest, kannst du dies immer noch auswählen.
:katze1 Humor ist der Knopf der verhindert, dass uns der Kragen platzt.
Für Schreibfehler haftet die Tastatur. :notier
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Pepples
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#3

21.03.2016, 11:12

Der Gegenstandswert für die Vermögensauskunft ist bei 2.000,00 € gedeckelt, egal wie hoch die Ursprungsforderung ist.
Und auch, wenn nur Teilbeträge vollstreckt werden sollen, muss dafür kein Extrakonto angelegt werden.
Ich würde also zur Vereinfachung und damit bei Vollstreckungen "nichts verloren geht" ganz schnell ein einheitliches Foko anlegen. ;)
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