Vollstreckung der 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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#1

17.03.2016, 16:20

Hey ..... ich habe folgendes Problem:

Die Gegenseite hat die Hauptforderung aus dem KFB nach Aufforderung durch uns bezahlt. Allerdings ohne Zinsen und ohne die 0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG für die Aufforderung. Jetzt möchte unser Mandant die Vollstreckung einleiten. Jetzt ist die Frage, ob ich auch die 0,3 Verfahrensgebühr vollstrecken kann die ja aber eigentlich der Gerichtsvollzieher sowieso mit vollstrecken würde wenn er die Zinsen aus dem KFB vollstreckt. Oder entsteht die 0,3 Verfahrensgebühr eventuell zweimal? Danke für die Antworten.

:thx
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AliceImWunderland
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#2

18.03.2016, 08:52

zunächst einmal eine Gegenfrage: habt Ihr die Gegenseite zur Zahlung aus dem KfB vor oder nach Ablauf der Rechtsmittelfrist aufgefordert?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#3

18.03.2016, 13:51

Wir haben die Gegenseite nach Ablauf der Rechtsmittelfrist angeschrieben.
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#4

18.03.2016, 14:00

Ich würde dann der 0,3 Gebühr für ZV-Androhung und der rückständigen titulierten Zinsen vollstrecken. Für diese ZV-Maßnahme fällt dann auch eine 0,3 ZV-Gebühr an, allerdings nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung (also die Gebühr für die ZV-Androhung und die Zinsen).
Wenn mann es ganz genau nimmt, müsste man hier die ZV-Androhungsgebühr nach dem Gegenstandswert der rückständigen Zinsen (die waren ja auch Gegenstand der ZV-Androhung) auf die ZV-Gebühr anrechnen. Je nach Höeh des Gegenstandswertes kann es dann sein, dass nicht viel mehr übrig bleibt, als die Auslagenpauschale.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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