Hallo liebe Wissenden!
Ich muss mich mal wieder mit einer Frage an euch wenden.
Wir vertreten eine Gläubigerin in zwei Forderungssachen. In beiden Forderungssachen haben wir eine Zwangssicherungshypothek in ein und dieselbe Eigentumswohnung der Schuldnerin eintragen lassen. Nun soll die Zwangsversteigerung durchgeführt werden.
Nun meine Frage: Muss ich hier für beide eingetragenen Grundschulden die Zwangsversteigerung beantragen oder reicht es auch für eine. Meiner Meinung nach müsste ja die zweite Forderung kraft Gesetz mit erfasst und damit dann auch mit "getilgt" werden, wenn die Versteigerung Erfolg hat. Sehe ich das richtig oder hab ich da einen Denkfehler?
2 Einträge GB - Antrag Zwangsversteigerung
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Liebe Grüße,
Frau Amsel
Frau Amsel
Sind für die Gläubigerin Zwangssicherungshypotheken oder Grundschulden im Grundbuch eingetragen worden? An welcher Rangstelle stehen die beiden Forderungen? Welche vorrangigen Eintragungen existieren?
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Hallo!
Also vor unseren Forderungen ist noch eine Grundschuld aus dem Jahr 1996 eingetragen. Wir haben die Rangfolgen 2 und 3. Bei der Grundschuld handelt es sich wahrscheinlich um einen Bankkredit für den Kauf der Wohnung mit ca. 60.000,00 DM.
Eingetragen wurden zwei Zwangssicherungshypotheken mit einem Gesamtwert von ca. 20.000,00 €.
Also vor unseren Forderungen ist noch eine Grundschuld aus dem Jahr 1996 eingetragen. Wir haben die Rangfolgen 2 und 3. Bei der Grundschuld handelt es sich wahrscheinlich um einen Bankkredit für den Kauf der Wohnung mit ca. 60.000,00 DM.
Eingetragen wurden zwei Zwangssicherungshypotheken mit einem Gesamtwert von ca. 20.000,00 €.
Liebe Grüße,
Frau Amsel
Frau Amsel
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Der Anordnungsbeschluss kostet 100 €, egal ob aus einer oder beiden SZH das Verfahren betrieben wird.
Daher aus beiden SZH dinglich § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG das Verfahren betreiben.
Grundsätzlich würde es aber auch ausreichen, aus einer (möglichst bestrangig) das Verfahren zu betreiben.
S. Geiselmann
Daher aus beiden SZH dinglich § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG das Verfahren betreiben.
Grundsätzlich würde es aber auch ausreichen, aus einer (möglichst bestrangig) das Verfahren zu betreiben.
S. Geiselmann