Vermögenauskunft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Emilia06
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#1

09.03.2016, 08:46

Hallo,

hab mal eine kurze Frage zum Verständnis.
Es gab ja diese ZV-Reform in 2013 :wink2

Wenn nun die EV in Juli 2013 im Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde, ist sie dann nach 2 oder noch nach 3 Jahren praktisch gelöscht?

Vorher war die erneute EV erst wieder nach 3 Jahren möglich, wenn nun aber nach der Reform bereits nach 2 Jahren wieder die Möglichkeit besteht, wann ist dann die erneute Abgabe der Vermögensauskunft möglich, wenn die EV im Juli 2013 abgegeben wurde?

Danke für Eure Hilfe

LG
Emilia
:thx
Sonnenkind
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#2

09.03.2016, 09:01

Das ist teilweise von Gericht zu Gericht unterschiedlich. Da gab es schon mal ein Thema, wo teilweise die Gerichte eingestellt wurden. Schau mal über die Suchfunktion.
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
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(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
ufrosine
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#3

10.03.2016, 14:38

Hier zwei Entscheidungen:

Für die ab dem 01.01.13 beim Gerichtsvollzieher eingehenden Anträge auf
Abnahme der Vermögensauskunft ist die zwei-jährige Sperrfrist des § 802 d
Abs. 1 ZPO und nicht die drei-jährige des § 903 ZPO a.F. maßgeblich (LG
Duisburg, Beschl. v. 27.05.13, 7 T 74/14 ; Anschluss LG Bayreuth, Be-
schluss v. 26.04.13 -42 T 54/13)
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