Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Emilia06
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#1
09.03.2016, 08:46
Hallo,
hab mal eine kurze Frage zum Verständnis.
Es gab ja diese ZV-Reform in 2013
Wenn nun die EV in Juli 2013 im Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde, ist sie dann nach 2 oder noch nach 3 Jahren praktisch gelöscht?
Vorher war die erneute EV erst wieder nach 3 Jahren möglich, wenn nun aber nach der Reform bereits nach 2 Jahren wieder die Möglichkeit besteht, wann ist dann die erneute Abgabe der Vermögensauskunft möglich, wenn die EV im Juli 2013 abgegeben wurde?
Danke für Eure Hilfe
LG
Emilia
:thx
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Sonnenkind
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#2
09.03.2016, 09:01
Das ist teilweise von Gericht zu Gericht unterschiedlich. Da gab es schon mal ein Thema, wo teilweise die Gerichte eingestellt wurden. Schau mal über die Suchfunktion.
![Bild](https://www.cosgan.de/images/midi/verschiedene/d010.gif)
Liebe Grüße Sonnenkind
![Bild](https://www.cosgan.de/images/midi/verschiedene/d010.gif)
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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ufrosine
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#3
10.03.2016, 14:38
Hier zwei Entscheidungen:
Für die ab dem 01.01.13 beim Gerichtsvollzieher eingehenden Anträge auf
Abnahme der Vermögensauskunft ist die zwei-jährige Sperrfrist des § 802 d
Abs. 1 ZPO und nicht die drei-jährige des § 903 ZPO a.F. maßgeblich (LG
Duisburg, Beschl. v. 27.05.13, 7 T 74/14 ; Anschluss LG Bayreuth, Be-
schluss v. 26.04.13 -42 T 54/13)