PfÜB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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RENOCTBLN
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#1

15.02.2016, 09:58

Hallo,

ich habe da wieder mal eine Frage.

Der Mieter unseres Mandanten hat die Miete nicht gezahlt, so dass unser Mandant den Mieter gekündigt.

Wir wurden mit der Beantragung eines Mahnbescheides beauftragt, aber bevor wir den Vollstreckungsbescheid beantragen konnten, hat der Mandant mit dem ehemaligen Mieter einen Vergleich geschlossen (nicht über uns), wonach sich der Mieter der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, wenn er mit einer Zahlung in Verzug gerät.

Weiterhin wurde im Vergleich mit aufgenommen, dass die Rechtskosten für den bereits beantragten Mahnbescheid und der erarbeiten Räumungsklage vom Mieter übernommen werden.

Nun wurde ein Teil der Miete bezahlt, aber es sind noch zwei weitere offen und unsere Rechtsanwaltsgebühren wurden auch noch nicht beglichen. (wobei wir diese auch noch nicht in Rechnung gestellt haben)

Da nicht gezahlt wurde soll ein PfÜB beantragt werden.

Nun ist meine Frage, wie da eigentlich der richtige Ablauf ist, bzw. wie muss ich mit unseren Gebühren verfahren, da ich darüber ja keinen Titel habe, sondern im Vergleich nur vereinbart wurde, dass sie gezahlt werden.

Muss ich dem Gegner jetzt erst die Rechnungen bezüglich unserer Gebühren schicken und nochmal abwarten, ob er zahlt?
Was mache ich, wenn er die Gebühren nicht bezahlt? Ich kann sie doch nicht einfach so im PfÜB aufnehmen, sondern muss einen Titel dazu haben, oder?
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Anahid
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#2

15.02.2016, 10:30

Also....da die Rechtsanwaltsgebühren nach Deiner Aussage in keinster Weise beziffert oder bestimmbar sind, kann ds Schuldanerkenntnis nicht für die Vollstreckung dieser Kosten hergenommen werden. Andere Frage: wurde dieser "Vergleich" notariell beurkundet? Sonst hast Du doch sowieso zum jetzigen Zeitpunkt keinen Vollstreckungstitel.
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#3

15.02.2016, 10:52

Nein, der Vergleich wurde nicht notariell beurkundet. Der Mandant und der Mieter haben ihn unter sich schriftlich geschlossen. Und aus diesem Vergleich kann ich nicht vollstrecken? Dann war das ja total umsonst. Also müssten wir eher weiter darauf hinarbeiten, dass wir einen Vollstreckungsbescheid erhalten, oder wie gehe ich jetzt am besten weiter vor?
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Liesel
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#4

15.02.2016, 11:04

So ein Murks kommt raus, wenn Mandanten Anwaltskosten sparen wollen.

Wenn die Frist des 701 ZPO noch nicht abgelaufen ist, VB beantragen. Ansonsten beginnt man nochmal von vorn.
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#5

15.02.2016, 11:30

Du kannst aus irgendwas Privatschriftlichem nie vollstrecken. Du könntest jetzt nur ein Urkundsverfahren einleiten. Aber ich würde es so machen, wie Liesel schreibt. Ist die Frist noch nicht abgelaufen, VB beantragen abzgl. zwischenzeitlich gezahlter Beträge.
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RENOCTBLN
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#6

25.02.2016, 11:39

Ok. danke! :-)
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