Hilfe, ZV ins Grundbuch bei Unterhalt ???

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
DoreenHB
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#1

22.11.2010, 15:50

Hallo, ich hoffe, jemand kann mir helfen oder mir nen guten Tipp geben.

Folgender Sachverhalt:

Wir haben Unterhaltsansprüche bzgl. laufenden und rückständigen (ca. 3.500 Euro) Unterhalts über Lohnpfändung gepfändet. Derzeit gehen auch vom Arbeitgeber monatliche Zahlungen ein, die auf den laufenden und teils auf den rückständigen Unterhalt verrechnet werden. Vermutlich wird der Schuldner den Job wegen seiner Alkoholkrankheit aber wohl nicht mehr lange haben.
Mein Chef möchte nun, dass ich prüfe, ob eine Zwangsvollstreckung ins Grundbuch möglich ist. Kann man mit einer Sicherungshypothek rückständigen und laufenden Unterhalt geltend machen? Oder gibt es eine andere Möglichkeit, ins Grundbuch zu pfänden? Wäre hier eine Pfändung von Rückgewähransprüchen sinnvoll? Ich bin leider grad völlig überfragt und weiß nicht weiter....
Anastasja
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#2

22.11.2010, 16:10

Haj,
Sicherngshypothek für rückständigen Unterhalt ist möglich - genau beziffern, wie viel monatlich und für welchen Zeitraum. Für laufenden Unterhalt würde es nicht gehen. Wenn der laufende Unterhalt sich wieder "ansammelt", kann man dann ja wieder Sicherungshyptohekeintragung beantragen.....
DoreenHB
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#3

22.11.2010, 18:39

und dass sich der rückständige unterhalt mtl. durch die gehaltspfändungen verringert, ist auch kein problem?
Anastasja
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#4

22.11.2010, 21:09

klar, man muss immer eine "aktuelle" Forderungsaufstellung - Zusammenstellung, praktisch Rückstände abzgl. Zahlungen - dem Antrag auf Sicherungshypothekeintragung beifügen.
Z. B. Rückstände: monatlicher Unterhalt von 220,00 € x 5 Monate = 1.100,00 € für die Monate Januar 2010 - Maj 2010 abzgl. Zahlungen in diesen Monaten auf diesen laufenden Unterhalt.
Wenn die Eintragung erfolgt ist und danach irgendwelche Zahlungen hierfür eingehen, dann ist es nicht mehr zu berücksichtigen, d.h. man muss eigentlich nichts machen. Denn aus der Sicherungshypothek wirst Du ja erst mit Versteigerung des Eigentums befriedigt.

Bei der Eintragung muss man die Mindesthöhe der Forderung von 750,00 € beachten
Jupp03/11

#5

22.11.2010, 21:21

Anastasja hat geschrieben:klar, man muss immer eine "aktuelle" Forderungsaufstellung - Zusammenstellung, praktisch Rückstände abzgl. Zahlungen - dem Antrag auf Sicherungshypothekeintragung beifügen.
Z. B. Rückstände: monatlicher Unterhalt von 220,00 € x 5 Monate = 1.100,00 € für die Monate Januar 2010 - Maj 2010 abzgl. Zahlungen in diesen Monaten auf diesen laufenden Unterhalt.
Wenn die Eintragung erfolgt ist und danach irgendwelche Zahlungen hierfür eingehen, dann ist es nicht mehr zu berücksichtigen, d.h. man muss eigentlich nichts machen. Denn aus der Sicherungshypothek wirst Du ja erst mit Versteigerung des Eigentums befriedigt.

Bei der Eintragung muss man die Mindesthöhe der Forderung von 750,00 € beachten
750,01
DoreenHB
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#6

22.11.2010, 22:27

die forderungsaufstellung ist klar, ich habe an "nachträgliche" zahlungen nach eintragung der sicherungshypothekt gedacht. ok vielen dank für die hilfe :)
Frau_Amsel
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#7

15.02.2016, 11:49

Ich würde das Thema gern noch einmal aufgreifen, nur mit einem etwas anderen Sachverhalt:

Mir liegt die Erste Vollstreckbare Ausfertigung einer Jugendamtsurkunde vor. Das Jugendamt hatte schon mal vollstreckt bis einschließlich März 2015. Hiernach wurde die Urkunde an unsere Mdt. zurückgegeben mit dem Vermerk, dass eine Pfändung bis einschließlich März 2015 erfolgt sei. Ab April 2015 soll nunmehr der rückständige Unterhalt im Grundbuch eingetragen werden.

ich habe dies entsprechend beantragt und die Erste Vollstreckbare Ausfertigung im Original mit sämtlichen Anlagen beigefügt sowie ein ausführliches Forderungskonto. Jetzt teilt mir das AG mit, dass die Forderung in grundbuchmäßiger Form zu führen ist und die Zustellung nachzuweisen ist. Weiterhin wird bemängelt, dass die vollstreckbare Ausfertigung als Teilausfertigung für den Freistaat Sachsen erteilt wurde. Jetzt steh ich völlig auf dem Schlauch... :oops:
Liebe Grüße,

Frau Amsel
Frau_Amsel
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#8

18.02.2016, 11:07

Kann mir jemand helfen??? :oops:
Liebe Grüße,

Frau Amsel
sternchen160983
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#9

16.05.2017, 09:42

Guten morgen zusammen,

ich häng mich jetzt hier mal dran zu folgendem Sachverhalt:

Eltern haben zusammen ein Haus gebaut, dann die Trennung, zwei gemeinsame Kinder.

Der Vater ist ausgezogen, die Mutter bewohnt mit Kindern, neuem Mann und weiterem Baby das Haus und zahlt die Kreditraten.

Zum einen gibt der Vater seinen Anteil am Haus nicht her, ich gehe davon aus, dass er sich auszahlen lassen will, wenn sie erstmal alles abgezahlt hat :evil: :evil: :evil:

Unterhalt für die Kinder zahlt er auch nicht. Seine Arbeit, die Pfändung lief erfolgreich, hat er geschmissen und sich wieder selbstständig gemacht -hat nebenher auch vorher schon gepfuscht, können wir aber nicht beweisen-.

Die Mandantin hat nun Strafanzeige gegen ihn gestellt, weil er seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Es steht nun zu befürchten, dass die Ermittlungen Einkommen aus Schwarzarbeit ergeben (er fuhr bei der Polizei mit einem Sportwagen vor und fliegt nächste Woche in den Segelurlaub!!!!!!!!!!).

Wenn es dort zu Forderungen der Ämter kommt, stürzen die sich ja auf sein Eigentum -ihr Haus-. Ich habe daher überlegt, den Unterhalt als Sicherungshypothek eintragen zu lassen. Der Rückstand beläuft sich zur Zeit auf ca. 5.000,00 €. Laufend kommen monatlich 600,00 € dazu, gepfändet wird ja nun nix weiter mehr (alle paar Monate kommt mal was vom P-KTO, wenn er wieder vergessen hat, es leer zu räumen). Wenn ich mit meinen Recherchen richtig liege, kann ich auch den laufenden Unterhalt mit ins Grundbuch eintragen, er rückt dann rangwahrend nach, sobald er fällig ist?

Kann ich die Hypothek auf das gemeinsame Haus überhaupt eintragen lassen, ohne meiner Mandantin damit selbst Steine in den Weg zu legen?

Hat jemand Erfahrungen mit so verzwickten Unterhaltssachen? Wie kriegt ihr die Väter zu fassen? Danke schonmal
Geiselmann
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#10

16.05.2017, 19:06

Vorausgesetzt, dass die Ehegatten in Bruchteilsgemeinschaft als Eigentümer eingetragen sind, ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nur am Anteil des Schuldners möglich.
Für zukünftige Unterhaltsansprüche ist die Eintragung nicht möglich, da es an der besonderen Vollstreckungsvoraussetzung Kalendertag § 751 Abs. 1 ZPO fehlt.
Die Verwertung der Zwangssicherungshypothek erfolgt im Wege der Zwangsversteigerung, wobei nur der Anteil des Schuldners versteigert werden kann.

Ein anderer Vollstreckungsweg wäre den Aufhebungsanspruch des Schuldners gegen den weiteren Miteigentümer zu pfänden.
Unter Vorlage des zugestellten PfüB könnte dann die Teilungsversteigerung in das gesamte Grundstück betrieben werden.
Allerdings sollten vorher im Grundbuch geprüft werden, wegen der bestehen bleibenden Rechte.

S. Geiselmann
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