Umsatzsteuer mit aufführen im Pfüb (bei Firma)?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Vorzimmerlöwe
Forenfachkraft
Beiträge: 208
Registriert: 13.02.2009, 08:59
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Linnich
Kontaktdaten:

#1

21.01.2016, 13:16

Hallo :wink2

Ich habe nochmal eine allgemeine Frage zum Antrag auf Erlass eines Pfübs.

Und zwar habe ich das in letzter Zeit häufiger für eine Mandantin von uns gemacht - eine Firma. Dem voraus ging immer ein Mahnverfahren. Bei den Mahnanträgen habe ich natürlich, da es ja eine Firma ist, die Umsatzsteuer bei unserem Honorar nicht mit aufgeführt.
Bei den Anträgen auf Pfüb habe ich das dann versehentlich aber immer gemacht. Ich hatte da einfach nicht dran gedacht, nur unsere Netto-Gebühren aufzuführen.
Die Gerichtsvollzieher haben aber immer ein Häkchen dahinter gemacht und das anstandslos so akzeptiert. Deshalb fiel es mir auch jetzt erst auf.

Muss denn die Umsatzsteuer in ZV-Sachen nicht auch weggelassen werden? Genau wie im Mahnverfahren? Oder habe ich da einen Denkfehler? :kopfkratz

Liebe Grüße
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3309
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#2

21.01.2016, 13:28

Wenn der Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist, dann kann er von der Gegenseite nur die Netto-Verfahrenskosten erstattet verlangen, weil er die auf die Verfahrenkosten anfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann. Dass die GVZ bei der USt im PfÜB ein Häkchen gesetzt haben, liegt vermutlich daran, dass das Gericht den PfÜB so erlassen hat. Außerdem ist nicht jede Firma automatisch vorsteuerabzugsberechtigt. Da müssen sich Gericht und GVZ auf die Angaben des Gläubigervertreters verlassen.
Vorzimmerlöwe
Forenfachkraft
Beiträge: 208
Registriert: 13.02.2009, 08:59
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Linnich
Kontaktdaten:

#3

21.01.2016, 13:35

Also theoretisch bedeutet das, dass ich sie in Zukunft nicht mit geltend machen darf?

Und ja, die Firma ist definitiv zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14673
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#4

21.01.2016, 13:38

Vorzimmerlöwe hat geschrieben:Also theoretisch bedeutet das, dass ich sie in Zukunft nicht mit geltend machen darf?
Praktisch auch. :mrgreen: ;)

Sobald der Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist, hat er nur einen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Nettogebühren - wie Pitt schon schrieb.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Vorzimmerlöwe
Forenfachkraft
Beiträge: 208
Registriert: 13.02.2009, 08:59
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Linnich
Kontaktdaten:

#5

21.01.2016, 14:12

ok :thx
Antworten