Hallo
Ich habe nochmal eine allgemeine Frage zum Antrag auf Erlass eines Pfübs.
Und zwar habe ich das in letzter Zeit häufiger für eine Mandantin von uns gemacht - eine Firma. Dem voraus ging immer ein Mahnverfahren. Bei den Mahnanträgen habe ich natürlich, da es ja eine Firma ist, die Umsatzsteuer bei unserem Honorar nicht mit aufgeführt.
Bei den Anträgen auf Pfüb habe ich das dann versehentlich aber immer gemacht. Ich hatte da einfach nicht dran gedacht, nur unsere Netto-Gebühren aufzuführen.
Die Gerichtsvollzieher haben aber immer ein Häkchen dahinter gemacht und das anstandslos so akzeptiert. Deshalb fiel es mir auch jetzt erst auf.
Muss denn die Umsatzsteuer in ZV-Sachen nicht auch weggelassen werden? Genau wie im Mahnverfahren? Oder habe ich da einen Denkfehler?
Liebe Grüße
Umsatzsteuer mit aufführen im Pfüb (bei Firma)?
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Wenn der Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist, dann kann er von der Gegenseite nur die Netto-Verfahrenskosten erstattet verlangen, weil er die auf die Verfahrenkosten anfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann. Dass die GVZ bei der USt im PfÜB ein Häkchen gesetzt haben, liegt vermutlich daran, dass das Gericht den PfÜB so erlassen hat. Außerdem ist nicht jede Firma automatisch vorsteuerabzugsberechtigt. Da müssen sich Gericht und GVZ auf die Angaben des Gläubigervertreters verlassen.
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Also theoretisch bedeutet das, dass ich sie in Zukunft nicht mit geltend machen darf?
Und ja, die Firma ist definitiv zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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Praktisch auch.Vorzimmerlöwe hat geschrieben:Also theoretisch bedeutet das, dass ich sie in Zukunft nicht mit geltend machen darf?
Sobald der Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist, hat er nur einen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Nettogebühren - wie Pitt schon schrieb.
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