Schuldner volljährig ... was muss ich beachten?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Benutzeravatar
A13
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 366
Registriert: 04.11.2010, 15:23
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Advoware

#1

03.11.2015, 10:25

Hallo zusammen,

irgendwie finde ich zu einigen Fragen, die ich habe weder im Gesetz noch im Zöller oder im Gottwald/Mock etwas ... oder ich bin einfach nur betriebsblind.

Es geht um folgendes: Unsere Schuldnerin ist nun volljährig. Bislang hatte ich die ZV gegen die Schuldnerin v.d.d. Mutter geführt. Mit der Volljährigkeit möchte ich nun die ZV weiter gegen die Schuldnerin selbst betreiben.

Im Forum habe ich mich bereits belesen, dass es nicht notwendig ist, dass der Vollstreckungstitel umgeschrieben wird, sondern lediglich beweisbar dargestellt werden muss, dass die Schuldnerin nunmehr volljährig ist.

Wir hatten bereits einen Haftbefehl beantragt, der auch gegen die Schuldnerin v.d.d. Mutter lautete. Dieser hat nun nach zwei Jahren seine Wirksamkeit verloren. Nun zu meiner eigentlichen Frage: Wir haben die Schuldnerin nun aufgefordert zu zahlen und ihr auch eine ratenweise Zahlung angeboten. Sollte das wiederum nicht fruchten, würden wir gern die ZV weiterbetreiben, in der Hoffnung, an ein Sparkonto o.ä. heranzukommen. Der GVZ hatte zuletzt uns die Vollstreckungsunterlagen zurückübersandt. Müssen wir jetzt gegen die Tochter einen neuen ZV-Antrag machen? Kann ich einen Haftbefehl verlängern lassen? Oder neu beantragen, weil noch immer nicht die VermA abgegeben wurde?

Liebe Grüße
A13
Alle Träume können wahr werden, wenn wir den Mut haben, ihnen zu folgen.“
Ernie

#2

03.11.2015, 10:28

A13 hat geschrieben:Kann ich einen Haftbefehl verlängern lassen? Nein
Neuer Auftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft.
Benutzeravatar
Geniesserin
Foreno-Inventar
Beiträge: 2513
Registriert: 07.02.2009, 17:59
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: eine Friedensstadt

#3

03.11.2015, 10:59

Und dabei Geburtsdatum der Schuldnerin angeben bzw. nachweisen, das reicht aus.

Aber mal ehrlich: Warum wurde bis zum Haftbefehl gegen die minderjährige Schuldnerin vollstreckt? Oder wurde Vermögen vermutet?
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
Benutzeravatar
A13
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 366
Registriert: 04.11.2010, 15:23
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Advoware

#4

03.11.2015, 11:26

Ja, es wird Vermögen vermutet. :)
Alle Träume können wahr werden, wenn wir den Mut haben, ihnen zu folgen.“
Antworten