Drittaukünfte Schuldner in Frankreich wohnhaft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Bifi82
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#1

02.11.2015, 11:29

Hallo,

ich stehe mal wieder vor einem Problem: Ich habe einen Schuldner, der in Frankreich wohnhaft ist, aber irgendwo in Deutschland arbeiten soll (was er zuvor auch immer wieder getan hat). Gibt es nun irgendeine Möglichkeit, durch einen GV (durch welchen?) Dritteinkünfte bei den gesetzlichen Rentenversicherungen einholen zu lassen? Ich muss ja vorher nachweisen, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen bzw. dass eine Befriedigung nicht zu erwarten ist. Jedoch kann ich den Schuldner nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft laden lassen, da in Frankreich wohnhaft. Komm ich trotzdem irgendwie an die Auskünfte?

Danke für eure Hilfe ...
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Mami1504
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#2

02.11.2015, 11:49

ich würde mich an eine Kanzlei wenden, die auch Vollstreckung im Ausland durchführt, also speziell Frankreich. das hatte ich damals auch gemacht. und die haben eben schon die kontakte in Frankreich und hatten uns dort einen französischen gvz vermittelt
Bifi82
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#3

02.11.2015, 11:53

mmh... wir haben das Mandat aus Frankreich .. und genau von dort kommt auch die Frage, ob wir nicht Drittauskünfte einholen können? Können französische GV Dritteinkünfte in Deutschland einholen? Es geht ja gerade darum, dass der Schuldner definitiv in Deutschland arbeiten soll..
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Mami1504
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#4

02.11.2015, 11:58

und wenn du den gvz für die Arbeitsstelle herausfindest und mit ihm telefonierst? bloß wenn auch der gläubiger (euer Mdt.) auch aus Frankreich kommt, gilt wohl französisches vollstreckungsrecht. und welche rechte zwecks drittauskunft du hast, müsstest du herausfinden.
Bifi82
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#5

02.11.2015, 12:10

na ja ... wenn wir hier eine Pfändung machen, gilt ja auch deutsches Recht ;-)
und wie soll ich den GV für den Arbeitgeber herausfinden?? Und ich will ja jetzt herausfinden, ob es eine Möglichkeit gibt, an die Auskunft der Rentenversicherung zu kommen, wo der Schuldner (da in Deutschland tätig) definitiv geführt ist..
hat sonst jemand eine Idee oder Erfahrungen?
Es geht um keine Vollstreckung in Frankreich... die will unser Mandant (Gerichtsvollzieher in Frankreich!!!) nicht (aus welchen Gründen auch immer)
Geiselmann
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#6

03.11.2015, 18:43

Hallo,

nachstehende Entscheidung ist zwar zum § 755 ZPO ergangen, aber vielleicht könnte man den Rechtsgedanken auch hier anwenden.

Besitzt der Gläubiger keinerlei Informationen über den Verbleib (und die Herkunft) des Schuldners, ist von der Zuständigkeit aller Gerichtsvollzieher im Bundesgebiet auszugehen.
- Beschluss LG Frankenthal vom 17.07.2013, 1 T 110/13 -

S.Geiselmann
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