Drittauskünfte trotz Antragsrücknahme
- Frau Cindy
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Letztes Jahr hatte ich Abnahme der VA mit HB beantragt. Die Schuldnerin konnte nicht angetroffen werden, weshalb ich den HB bekommen hatte. Seinerzeit hatten wir den VA-Antrag dann allerdings zurückgenommen. Kann ich nun trotzdem noch aufgrund dessen, dass die Schuldnerin damals nicht zur Abnahme der VA erschienen war, Drittauskünfte beantragen? Ich bin mir etwas unschlüssig. Einerseits denke ich, dass der Auftrag durch die Rücknahme ja erledigt ist und ich zumindest den Verhaftungsauftrag stellen müsste, um die Drittauskünfte zu erhalten. Andererseits denke ich mir, dass es vielleicht doch ausreichen könnte, dass die Schuldnerin damals nicht erschienen war, um jetzt auch ohne einen nochmaligen Antrag auf VA bzw. Verhaftung die Drittauskünfte zu erhalten.
Ich hoffe, mir kann jemand helfen.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
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Meinst Du mit "VA-Antrag dann allerdings zurückgenommen", dass Ihr die Vollziehung des Haftbefehls nicht mehr habt durchführen lassen? Ansonsten ist mir nicht ganz klar, was da noch zurückgenommen wurde?
Grundsätzlich würde ich sagen, dass alle Voraussetzungen zur Einholung der Drittauskünfte vorliegen, der Schuldner "schuldet" nach wie vor die Abgabe der VA, daher sind die Drittauskünfte einzuholen.
Ein Verhaftungsauftrag kann nicht zwingende Grundlage für die Drittauskünfte sein (Zöller ZPO, § 802l, Rn. 3)
Grundsätzlich würde ich sagen, dass alle Voraussetzungen zur Einholung der Drittauskünfte vorliegen, der Schuldner "schuldet" nach wie vor die Abgabe der VA, daher sind die Drittauskünfte einzuholen.
Ein Verhaftungsauftrag kann nicht zwingende Grundlage für die Drittauskünfte sein (Zöller ZPO, § 802l, Rn. 3)
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- Frau Cindy
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Ja genau, der GV wollte vor Fortführung des Auftrages einen Vorschuss von 500,00 €, weil er die Wohnung wohl zwangsweise öffnen lassen wollte. Cheffe wollte das damals aber nicht.Maddien hat geschrieben:Meinst Du mit "VA-Antrag dann allerdings zurückgenommen", dass Ihr die Vollziehung des Haftbefehls nicht mehr habt durchführen lassen? Ansonsten ist mir nicht ganz klar, was da noch zurückgenommen wurde?
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Stephen Jay Gould
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Ich stimme zu.Maddien hat geschrieben:Grundsätzlich würde ich sagen, dass alle Voraussetzungen zur Einholung der Drittauskünfte vorliegen, der Schuldner "schuldet" nach wie vor die Abgabe der VA, daher sind die Drittauskünfte einzuholen.
Warum wollte der GV die Tür öffnen lassen? Ich sehe aus deinem Sachverhalt keinen Grund dafür. Wenn GVs Vorschüsse bei uns abfordern und wir wollen dies nicht zahlen, zahlen wir einfach nicht. Rücknahme machen wir nie, maximal eine Ruhendstellung. Daraus macht sowieso jeder GV, was er will. Ich nehme an, du hattest die Drittauskünfte im VA-Antrag noch nicht mit beantragt? Ob der zuständige GV das noch macht, klärst du wohl direkt selbst mit ihm. Das hält ja jeder anders.
Ganz liebe Grüße die Straße runter!
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Die Versuche, den Schuldner zu verhaften, gingen wohl ins Leere; Mitteilungen wurden vom Schuldner ignoriert. Ihm schien die zwangsweise Öffnung der Wohnung angezeigt.
Da dies allerdings eine eigene Sache ist, wollte Cheffe den Vorschuss nicht zahlen. Fürs nächste Mal weiß ich dann, dass ich den Auftrag einfach ruhend stelle.
Drittauskünfte hatte ich damals nicht beantragt; ich werde das dann einfach mal bei dem bisherigen GV versuchen.
und viele Grüße zurück.
Da dies allerdings eine eigene Sache ist, wollte Cheffe den Vorschuss nicht zahlen. Fürs nächste Mal weiß ich dann, dass ich den Auftrag einfach ruhend stelle.
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