Verkauf einer Schuldner - Vollstreckung möglich?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Schmiedi1309
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#1

22.09.2015, 16:41

Hallo ihr lieben,

ich brauche mal wieder eure Hilfe.....
Also ich habe einen VB gegen eine Schuldnerin erwirkt und Zwangsvollstreckung betrieben. GVZ hat mir sodann Vermögensauskunft vom Dezember 2014 übermittelt. Schuldnerin war mal selbstständig.
Nun weis ich, dass die Schuldnerin bald einen Verkauf eines Gerätes starten will und eventuell 1.000,00 € dafür bekommt. (Datum des Verkaufs wird mir noch genannt)
Gibt es da eine Möglichkeit, den Gerichtsvollzieher zum Termin zu schicken damit er gleich das Geld pfänden kann?
Wenn ja, gibt´s da einen Antrag für?

Weiterhin wissen wir, dass Schuldnerin in Insolvenz ist. Bin am Überlegen, weil Sie nach Eröffnung Insolvenz neue Schulden gemacht hat, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Hat damit schon einer Erfahrung, ob das ein ausreichender Grund zu Stellung eines solchen Antrages ist?

Bin schon gespannt auf eure Antworten und vielen Dank schon mal im Voraus.

LG
tiko73

#2

22.09.2015, 16:59

1. Ich würde da an eine Taschenpfändung denken; die Einzelheiten sollten möglichst im Vorfeld mit dem zuständigen GV abgestimmt werden, damit er das auch entsprechend einplanen kann.

2. Sofern du mit der Forderng kein Inso-Gläubiger, sondern Neugläubiger bist, hast du keine Möglichkeit die Versagung der RSB zu beantragen. Aber auch für Inso-Gläubiger ist die reine Angabe "SU hat neue Schulden gemacht" leider nicht zielführend, da dieser Grund alleine keine Versagung der RSB begründet.
Schmiedi1309
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#3

22.09.2015, 17:06

vielen Dank für deine schnelle Antwort.

1. Also an Taschenpfändung habe ich da auch schon gedacht. Meinst du ich kann dann einfach so den Antrag stellen: eine Taschenpfändung am ...... vorzunehmen?
Muss dazu sagen, dass ich solch ein Antrag noch nie gestellt habe :sad:

2. Also im Insolvenzverfahren sind wir mit einer Forderung von 7.000,00 € angemeldet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahren hatte Sie bei uns noch eine Jahresendabrechnung über knapp 2.000,00 €. Darüber habe ich jetzt eine VB. Diese Forderung ist aber nicht mit im Insolvenzverfahren. Die Frage die sich mir dann noch stellt ist, ob man vielleicht Strafanzeige stellen sollte zwecks Betrug. Sie wusste ja dann schon länger, dass sie die Forderungen nicht mehr zahlen kann und hat trotzdem nicht gekündigt etc.
Irgendwie ärgert es mich, dass ich dann so gar nicht an die Person ran komme.....

Sie wird auch noch von ihrem Ehemann ausgehalten, der verdient ca. 2100,00 € netto und sie hat gar kein Einkommen :ohmann :motz

Das heißt, außer der Taschenpfändung werden wir wohl nichts weiter machen können oder wie siehst du das?

LG
Jupp03/11

#4

22.09.2015, 17:35

Wann sind denn die 2.000,00 € entstanden? Wohnt(e) der Ehemann nicht bei der Schuldnerin?
tiko73

#5

22.09.2015, 17:56

1. Wie gesagt, ich würde das im Vorfeld mit dem GV abstimmen. Es könnte ja auch sein, dass der zuständige GV zu dem Zeitpunkt in Urlaub ist oder bereits anderweitig eben Aufträge hat, die er an diesem Tag ausführen soll/muss.

2. Ich bin kein Inso-Profi, ich glaube aber nicht, dass hier eine Strafanzeige (wirklich) was bringt.
Bloß weil der Ehemann gut verdient, kommt man an dessen Geld ja nun nicht ran. Man könnte evtl. den Taschengeldanspruch der Ehefrau pfänden, allerdings ist auch das erfahrungsgemäß eher nicht von Erfolg gekrönt.
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#6

23.09.2015, 13:10

Schmiedi1309 hat geschrieben: Bin am Überlegen, weil Sie nach Eröffnung Insolvenz neue Schulden gemacht hat, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.
Es wäre ja schön, wenn das möglich wäre, aber das sieht das Gesetz nicht vor:
Insolvenzordnung (InsO)
§ 290 Versagung der Restschuldbefreiung

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
Insolvenzordnung (InsO)
§ 295 Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.



§ 296 Verstoß gegen Obliegenheiten

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.
Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
Schmiedi1309
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#7

24.09.2015, 11:00

Vielen Dank für eure hilfreichen Antworten :)

Also heißt es wohl für mich, abwarten bis Insoverfahren erledigt und danach erneut vollstrecken....

LG
TipsyJersey
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#8

24.09.2015, 16:52

Also wir haben gute Erfahrungen mit der Pfändung des Taschengeldanspruches gemacht.
Die Frau hat einen Anspruch darauf. Und wenn er nicht zahlt, Drittschuldnerklage machen.
7 % von 2.100 € sind ja nicht so wenig... und das monatlich!
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