Danke für die Tipps.
Ich probier das jetzt wie Anahid es vorgeschlagen hat und dann schauen wir weiter
Aber ich werde euch auf jeden Fall informieren
Antrag auf VB nach Rücknahe des Widerspruchs im Verfahren
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Tatjana
etwaige Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und gehören zu meinem großartigen Plan die Weltherrschaft an mich zu reißen
Es ist unmöglich jemanden etwas beizubringen, von dem er glaubt, das er es schon weiß.
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Flauschig? Am Ar..... Ich würde dich mit einer Schaufel bürsten
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- Loki
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Du musst die Kosten für das Streitige Verfahren mit in den VB-Antrag aufnehmen.
http://www.foreno.de/inkasso-und-mahnve ... 33p1389633
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Ohne das jetzt weiter zu prüfen, kann das aber nicht dann der Fall sein, wenn der Antragsgegner Widerspruch einlegt und ein streitiges Verfahren vorliegt. Denn auf die Dauer des Verfahrens habe ich keinen Einfluss. Wenn der dann nach x Monaten den Widerspruch zurückzieht, kann es wohl kaum sein, dass ich denselben Anspruch nochmals durch ein neues Verfahren geltend machen muss, was ja der Fall wäre, wenn ich keinen VB mehr beantragen kann. Vor allem besteht ja auch die Möglichkeit, dass zwischenzeitlich sogar schon Verjährung bzgl. des damals geltend gemachten Anspruchs eingetreten ist.
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http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__701.html
Das dürfte auch für die Rücknahme des Widerspruchs gelten.
Aber hier war der Sachverhalt etwas anders, denn es wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Es kann sein, dass dadurch die Frist unterbrochen ist.
Das dürfte auch für die Rücknahme des Widerspruchs gelten.
Aber hier war der Sachverhalt etwas anders, denn es wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Es kann sein, dass dadurch die Frist unterbrochen ist.
Liebe Grüße
- Anahid
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Gesetze sollte man immer ganz lesen. Nicht böse gemeint. Aber: Der § 701 ZPO sagt eindeutig aus: "Ist Widerspruch nicht erhoben.....". Das haben wir hier aber. Von daher kann der § hier gar keine Anwendung finden.
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Einen ähnlichen Fall hatte ich auch vor kurzem und musste fristwahrend den VB beim LG D´dorf (Streitgericht) beantragen.
Ich schaue aber nachher nochmal wo das steht.
Ich schaue aber nachher nochmal wo das steht.
Liebe Grüße
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Ich würde mal darauf tippen, dass die 6-monatige Frist nach Rücknahme des Widerspruchs weiterläuft:
OLG Nürnberg 1 U 846/13:
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Damit wäre hier die Wirkung des Mahnbescheides dann doch längst entfallen."Der Wortlaut des § 701 S. 1 ZPO trifft für den Fall des eingelegten und zurückgenommenen Widerspruchs keine Regelung. Höchstrichterlich ist die Frage, welche Auswirkung dies für den Lauf der 6-Monatsfrist hat - soweit ersichtlich - nicht geklärt. Die Kommentarliteratur geht aber nahezu einstimmig davon aus, dass die Frist durch den eingelegten Widerspruch gehemmt ist und erst nach dessen Rücknahme weiterläuft "
läuft...
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Danke Maddien, das macht auch Sinn. Bis zur Rücknahme des Widerspruchs ist gehemmt und dann läuft die Frist weiter. Bedeutet also, dass ab November 2014 die 6-Monats-Frist wieder weiterlief und damit, wie richtig festgestellt, jetzt abgelaufen ist, sodass VB nicht mehr beantragt werden kann. Damit wäre dann jetzt ein Haftungsfall in der Kanzlei gegeben, weil die Angelegenheit liegengelassen wurde. Na da kann man nur hoffen, dass die Forderung noch nicht verjährt ist und wenn doch, dass sie zumindest nicht hoch war.
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