Abwendung der laufenden ZV durch Prozessbürgschaft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Zackzack
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#1

19.08.2015, 10:20

Hallo ihr Lieben,

ich habe hier eine - für mich - ganz blöde Sache vorliegen und leider ist ZV nicht meine größte Stärke :pfeif

Unser Mdt. hat ein VU bekommen. Hiergegen haben wir Widerspruch eingelegt sowie einen Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV gestellt. Es wurde sodann beschlossen, dass die ZV gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird.

So, ab hier war ich raus aus der Sache, da Chef und Mdt. das mit der Bürgschaft alleine geregelt haben und meine Info war, das alles geregelt ist.

Tja.....nun liegt dem Mdt. seit drei Wochen die Prozessbürgschaft vor, welche er uns heute mit dem ZV-Auftrag des GV übergeben hat.

Nun meine Frage:
Kann ich die laufende ZV mit der Bürgschaft ohne Probleme einstellen lassen?

Lieben Dank für Eure Antworten!
Ernie

#2

19.08.2015, 11:47

War im Beschluss auch die vorläufige Einstellung der Vollstreckung durch Beibringung einer Bankbürgschaft beschlossen worden oder lediglich die Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR X?
Zackzack
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#3

19.08.2015, 11:59

Im Beschluss steht:

...gegen Sicherheitsleistung in Bezug auf das VU vom ... in Höhe von X EUR eingestellt.
Ernie

#4

19.08.2015, 12:04

Dann muss zur Abwendung der Vollstreckung die Sicherheitsleistung in Bargeld beim örtlichen Amtsgericht hinterlegt werden.
Zackzack
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#5

19.08.2015, 12:21

Aber kann man nicht nach § 108 ZPO entweder in Bar oder durch Bürgschaft hinterlegen, wenn im Beschluss nicht ausdrücklich die Art der Sicherheitsleistung angegeben worden ist?
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#6

19.08.2015, 12:31

Zackzack hat geschrieben:Aber kann man nicht nach § 108 ZPO entweder in Bar oder durch Bürgschaft hinterlegen, wenn im Beschluss nicht ausdrücklich die Art der Sicherheitsleistung angegeben worden ist?
:zustimm

Und zu Deiner Ausgangsfrage: Die Bürgschaft muss an die Gegenseite - bei anwaltlicher Vertretung die gegnerischen Anwälte - zugestellt werden- Zustellung von Anwalt zu Anwalt ist möglich. Mit Zustellung der Bürgschaft ist die Gegenseite verpflichtet, die ZV einzustellen.
Zuletzt geändert von Anahid am 19.08.2015, 12:33, insgesamt 1-mal geändert.
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#7

19.08.2015, 12:32

Sende ich dem GV die Bürgschaft im Original zu, damit dieser diese dem Gegner zustellt und die ZV ist vorerst erledigt?
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#8

19.08.2015, 12:33

Sorry, lies bitte drüber. Hatte meinen Beitrag noch ergänzt.
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Zackzack
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#9

19.08.2015, 12:41

Super, vielen lieben Dank für Eure Antworten!!!

Bei ZV-Sachen bin ich mir immer so unsicher :-(
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