Sicherungsvollstreckung Pfüb

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
gatitalinda95
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 22
Registriert: 11.02.2013, 20:46
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

06.07.2015, 15:32

Kirschekath hat geschrieben:Hallo zusammen! :wink2

Hat jemand von euch schon einen Pfändungsbeschluss im Rahmen der Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO nach neuem Recht gemacht? Bin grad total überfordert wegen des PfüB-Formulars. Ich darf ja nur einen Pfändungsbeschluss beantragen ohne Überweisung. Wie mach ich denn das am Blödsten? :shock:

Liebe Grüße!
Kirschekath
Hallo,
muss mich mal anschließen ans obige Zitat...

Ich soll jetzt als Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) eine Kontopfändung beim Schuldner machen. Mit dem Formular hab ich das aber noch nie gemacht. Davor wurde mir zwei Mal vom Gericht § 839 ZPO hinzugefügt, weil das gepfändete Geld ja nicht überwiesen werden darf und so hinterlegt werden muss. Sicherungsvollstreckung, wie der Name ja schon sagt, dient nur der Sicherung des Anspruches. Der Schuldner wurde aufgefordert die Sicherheit zu hinterlegen, was er aber nicht gemacht hat. Der Mdt. möchte es selbst nicht tun. :roll:
Mir wäre es natürlich ganz recht, wenn der Schuldner ne Bürgschaft beibringt oder die 110% gemäß Urteil als Sicherheit hinterlegt.
§ 839 ZPO gilt meiner Meinung nur für den Fall, dass der Schuldner die Vollstreckung abwenden kann. Das steht soh aber nicht im Urteil. Dort steht nur: "Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar." Nachdem was ich aber bisher gelesen habe, muss das gar nicht unbedingt im Urteil drinstehen.

Nun meine Frage(n).....
1. Kann ich im Formular und wenn ja - wo - die Hinterlegung von 110% der ausgeurteilten Beträge nach § 839 ZPO beantragen?
2. Zählen zu den 110% die ausgeurteilten Zinsen (bis wann). Berufung ist eingelegt.
3. Oder kann ich nur Pfänden, d.h. Überweisung durchstreichen, wie @Kirschekath rausgefunden hat?

Freu mich auf eure Antworten! War mir nicht sicher, ob ich im neuen Thema schreibe oder hier im Sammelthread :oops:

Danke schon mal
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#2

06.07.2015, 16:28

Ich hab das mal abgetrennt und ein eigenes Thema draus gemacht. Deine spezielle Frage geht da sonst unter. ;)
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
gatitalinda95
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 22
Registriert: 11.02.2013, 20:46
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#3

06.07.2015, 16:32

Vielen Dank Pepples!!! :thx
gatitalinda95
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 22
Registriert: 11.02.2013, 20:46
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#4

07.08.2015, 09:28

Kleiner Nachtrag mit weiterer Frage....

Wir haben nun also den PÜ nach § 720a ZPO gemacht. Dabei hab ich Überweisung jeweils durchgestrichen auf dem Formular. Gepfändet habe ich den kompletten Anspruch, also auch Zinsen und Kosten bis zum PÜ.

Der PÜ wurde erlassen und der Anspruch wurde von der Bank gesichert bzw. pfändbares Guthaben war vorhanden.

Jetzt will aber der Schuldner noch noch ne Bürgschaft stellen. Macht denn das überhaupt Sinn? Welchen Vorteil hat es denn, wenn der Schuldner jetzt noch ne Bürgschaft bringt?

Kann mir jemand helfen?????? :oops:
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17688
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#5

07.08.2015, 09:40

Wenn der Schuldner eine Bürgschaft bringt und ihm nachgelassen wurde, die ZV durch Sicherheit abzuwenden, dann musst Du die Pfändung zurücknehmen und er kann über sein Konto wieder frei verfügen. Natürlich macht das für den Schuldner Sinn. ;)
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
niva
Foreno-Inventar
Beiträge: 2537
Registriert: 27.02.2009, 19:57
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Andere
Wohnort: Frankfurt am Main

#6

07.08.2015, 09:41

wenn der Schuldner die Sicherheitsleistung erbringt, kann der Pfändungsbeschluss aufgehoben werden.
"If you can dream it, you can do it." ( Walt Disney)
gatitalinda95
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 22
Registriert: 11.02.2013, 20:46
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#7

07.08.2015, 09:45

Vielen Dank für die schnellen Antworten! :thx
Antworten