Hallo,Kirschekath hat geschrieben:Hallo zusammen!
Hat jemand von euch schon einen Pfändungsbeschluss im Rahmen der Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO nach neuem Recht gemacht? Bin grad total überfordert wegen des PfüB-Formulars. Ich darf ja nur einen Pfändungsbeschluss beantragen ohne Überweisung. Wie mach ich denn das am Blödsten?
Liebe Grüße!
Kirschekath
muss mich mal anschließen ans obige Zitat...
Ich soll jetzt als Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) eine Kontopfändung beim Schuldner machen. Mit dem Formular hab ich das aber noch nie gemacht. Davor wurde mir zwei Mal vom Gericht § 839 ZPO hinzugefügt, weil das gepfändete Geld ja nicht überwiesen werden darf und so hinterlegt werden muss. Sicherungsvollstreckung, wie der Name ja schon sagt, dient nur der Sicherung des Anspruches. Der Schuldner wurde aufgefordert die Sicherheit zu hinterlegen, was er aber nicht gemacht hat. Der Mdt. möchte es selbst nicht tun.
Mir wäre es natürlich ganz recht, wenn der Schuldner ne Bürgschaft beibringt oder die 110% gemäß Urteil als Sicherheit hinterlegt.
§ 839 ZPO gilt meiner Meinung nur für den Fall, dass der Schuldner die Vollstreckung abwenden kann. Das steht soh aber nicht im Urteil. Dort steht nur: "Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar." Nachdem was ich aber bisher gelesen habe, muss das gar nicht unbedingt im Urteil drinstehen.
Nun meine Frage(n).....
1. Kann ich im Formular und wenn ja - wo - die Hinterlegung von 110% der ausgeurteilten Beträge nach § 839 ZPO beantragen?
2. Zählen zu den 110% die ausgeurteilten Zinsen (bis wann). Berufung ist eingelegt.
3. Oder kann ich nur Pfänden, d.h. Überweisung durchstreichen, wie @Kirschekath rausgefunden hat?
Freu mich auf eure Antworten! War mir nicht sicher, ob ich im neuen Thema schreibe oder hier im Sammelthread
Danke schon mal