Hallo liebes Forum, ich bräuchte mal Eure Hilfe.
Ich habe einen Auftrag zur Abgabe der Vermögensauskunft beim GV eingereicht. Dieser teilte mit, dass der Schuldner unter der Anschrift nicht zu ermitteln sei.
Daraufhin habe ich eine EMA gemacht. Das Einwohnermeldeamt bestätigte mir die Anschrift, woraufhin ich eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz eingereicht habe. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass der Schuldner nach wie vor unter der bekannten Anschrift wohnhaft ist.
Nun habe ich dem GV die Vollstreckungsunterlagen sowie das Ermittlungsergebnis zurückgeschickt und um Fortführung unseres damaligen Auftrags gebeten. Jetzt erhielt ich die Unterlagen zurück mit dem Vermerk, ich müsse einen komplett neuen Antrag einreichen. Ehrlich gesagt, verstehe ich nicht warum? Viele Grüße haribo
Fortführung des Auftrags?
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Hallo,
die untenstehende Entscheidung erging zwar zu RA-Kosten, aber ich sehe es ähnlich.
S. Geiselmann
BRAGO §§ 57, 58
Beauftragt der Rechtsanwalt des Gläubigers im Zwangsvollstreckungsverfahren zunächst einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung am Geschäftsitz des Schuldners
und anschließend einen anderen Gerichtsvollzieher an dessen Wohnsitz, weil der Geschäftssitz nicht mehr besteht, so stehen beide Einzelmaßnahmen in einem
inneren Zusammenhang. Dem Rechtsanwalt steht nur eine 3/10 Gebühr zu, weil der zweite Gerichtsvollzieherauftrag dem Ziel der Befriedigung derselben Forderung des Gläubigers dient und eine inhaltsgleiche Wiederholung des ersten Auftrags darstellt.
BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 77/04 -
die untenstehende Entscheidung erging zwar zu RA-Kosten, aber ich sehe es ähnlich.
S. Geiselmann
BRAGO §§ 57, 58
Beauftragt der Rechtsanwalt des Gläubigers im Zwangsvollstreckungsverfahren zunächst einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung am Geschäftsitz des Schuldners
und anschließend einen anderen Gerichtsvollzieher an dessen Wohnsitz, weil der Geschäftssitz nicht mehr besteht, so stehen beide Einzelmaßnahmen in einem
inneren Zusammenhang. Dem Rechtsanwalt steht nur eine 3/10 Gebühr zu, weil der zweite Gerichtsvollzieherauftrag dem Ziel der Befriedigung derselben Forderung des Gläubigers dient und eine inhaltsgleiche Wiederholung des ersten Auftrags darstellt.
BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 77/04 -