praktische Ausführung einer Erbteilspfändung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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BINI
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#1

16.07.2015, 15:43

Dass ich bei einer Erbteilspfändung als Drittschuldner die anderen Miterben aufzunehmen habe, ist soweit klar.
Fraglich ist für mich nun
1. wie beispielsweise die kontoführende Bank oder eine Versicherung (Auszahlung Lebensversicherung o.ä.) von der bestehenden Pfändung informiert wird und somit sichergestellt ist, dass eine Auszahlung an den Schuldner nicht erfolgt und
2. wie eine Verschleierung/Vertuschung von Erbansprüchen des Schuldners bzw. deren Auszahlung vermieden weden kann, wenn er mit den übrigen Miterben "unter einer Decke steckt" und
3. ob über die erfolgte ggf. zweckmäßigerweise das Nachlassgericht zu informieren ist.

Hat jemand eine solche Pfändung in der Praxis schon durchgeführt und mit welchem Ergebnis???
Jupp03/11

#2

16.07.2015, 20:19

Hab eine Antwort auf die die gestellten Fragen, behalte ich aber für mich, da die Frage nicht nur in diesem Forum gestellt wurde. Mögen sich die äußern, die Vollstreckung im Rechtspfleger bearbeiten.
Kleiner Tipp:
Einsicht in die Nachlassakte.
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#3

16.07.2015, 20:31

Sehr hilfreich Jupp. :roll: Wenn Du der Meinung bist, nicht antworten zu müssen, dann lass es einfach, aber spar Dir solche unproduktiven Posts.
Es ist sicher nicht das erste Mal, dass Fragen in mehreren Foren auftauchen und ich wüsste auch nicht, was dagegen spricht und warum man deshalb nicht antworten soll.
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Jupp03/11

#4

16.07.2015, 20:37

Kannst ja meinen Beitrag löschen. Den Hinweis hab ich im übrigen gegeben.

Da der Fragesteller ein Wirt ist, unterstelle ich diesem einfach, dass er versteht, was ich mit meinem Beitrag meine.
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#5

16.07.2015, 21:43

Eigentlich wollte ich mich nicht zu dem Gestänker äußern Jupp, da du dich aber dran hälst damit, warum auch immer, jetzt ein Tipp von mir:

Gereicht hätte:
Kleiner Tipp:
Einsicht in die Nachlassakte.
Das hier war vollkommen überflüssig:
Hab eine Antwort auf die die gestellten Fragen, behalte ich aber für mich, da die Frage nicht nur in diesem Forum gestellt wurde. Mögen sich die äußern, die Vollstreckung im Rechtspfleger bearbeiten.
Es muß hier keiner antworten, wenn er nicht möchte, das gilt auch für dich. Nur wenn du helfen möchtest, dann bitte in einem anderen Ton oder laß es ganz, das ist deine Entscheidung. Mir würde es allerdings leid tun, "alteingesessene" User, die fachlich das Forum bereichern, wegen ständiger Meckereien oder Anfeindungen des Forums verweisen zu müssen.
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#6

17.07.2015, 14:22

Halo,

die Erbteilspfändung wird wirksam mit Zustellung an die Drittschuldner.
Da die Erben aber noch den Erbschein haben, könnten Sie das Pfandrecht des Gläubigers vereiteln.
Daher kann die Erbteilspfändung in Abteilung 2 des Grundbuchs eingetragen. Zu ihrer Wirksamkeit ist es nicht erforderlich, aber es ist ratsam zum Schutz vor Verfügungen.
Hinsichtlich dem Konto empfiehlt es sich den PfüB der Bank zuzustellen.

S. Geiselmann
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#7

17.07.2015, 16:24

Die Frage die sich mir stellt, ist, was bringt die Einsicht in die Nachlassakte? Ich weis ja nicht ob es bei euch noch nicht durchgedrungen ist, oder noch anders gehandhabt wird, aber ich hatte jetzt ein Erbrechtsfall und der Erbe wollte wissen wie hoch sein Pfichtteil ist. Also forderten wir die Nachlassakte an und dann mussten wir mit entsetzen Feststellen, das kein Nachlassverzeichnis, dabei war. Wir haben dann rausgefunden das 2014, eine Gesetzesänderung stattgefunden hat, die ein Nachlassverzeichnis, für nicht mehr notwendig erklärt. Und nun dieses Thema betreffend die Frage, wenn dann kein Verzeichnis da ist, welche Infos entnimmst du aus der NAahlassakte ?
Jupp03/11

#8

18.07.2015, 18:32

joggellive hat geschrieben:Die Frage die sich mir stellt, ist, was bringt die Einsicht in die Nachlassakte? Ich weis ja nicht ob es bei euch noch nicht durchgedrungen ist, oder noch anders gehandhabt wird, aber ich hatte jetzt ein Erbrechtsfall und der Erbe wollte wissen wie hoch sein Pfichtteil ist. Also forderten wir die Nachlassakte an und dann mussten wir mit entsetzen Feststellen, das kein Nachlassverzeichnis, dabei war. Wir haben dann rausgefunden das 2014, eine Gesetzesänderung stattgefunden hat, die ein Nachlassverzeichnis, für nicht mehr notwendig erklärt. Und nun dieses Thema betreffend die Frage, wenn dann kein Verzeichnis da ist, welche Infos entnimmst du aus der NAahlassakte ?
Die vorstehenden Ausführungen sind in mehreren Punkten falsch und sollten richtiggestellt werden. Die Fehler mögen der Tatsache geschuldet sein, dass du im Notariat wohl nicht tätig bist, also die Kleinigkeiten des Erbrechts nicht hinreichend genug kennst.

Die Änderung, dass ein Nachlassfragebogen für die Berechnung der Gerichtskosten nicht bei bestimmten vom Gericht zu bearbeitenden Sachen mehr vorzulegen ist, erfolgte -was unwesentlich ist- im Jahre 2013 mit Einführung des neuen Kostengesetzes -GNotKG-. Dieses regelt nämlich, dass für die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung eine Festgebühr entsteht unabhängig von der Höhe des Nachlasses. Ein Nachlassfragebogen hat also in diesen Ausnahmefällen in den Nachlassakten nichts zu suchen.
In deinem Fall kann es nur so gewesen sein, dass die Erbfolge festgestellt wurde durch eine notarielle letztwillige Verfügung und eure Partei dort nicht berücksichtigt wurde.

Im jetzt hier zu behandelnden Fall ist es so, dass die Erbfolge nach dem Verstorbenen festgestellt wurde durch den sogenannten Erbschein. Und zur Berechnung der Gerichtskosten ist es notwendig, dass ein Nachlassfragebogen vorzulegen ist, da die Gerichtskosten berechnet werden aus dem Wert des Nachlasses.

Im übrigen verbietet es sich geradezu, bei Mandaten, bei denen Pflichtteilsansprüche geltend zu machen sind, keine Einsicht in die Nachlassakten zu nehmen, da Banken, Versicherungen usw. bei Todesfällen beim Nachlassgericht u. U. anfragen, ob dort ein Vorgang läuft und dann hat der den Pflichtteilsberechtigten vertretende Anwalt erste Erkenntnisse, wo Vermögen sein könnte.
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