Zustellung von Anwalt zu Anwalt - Vergleich

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Luna
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#1

22.10.2014, 16:50

Hallo ihr Lieben,

aus meinen uralten Unterlagen geht hervor, dass eine Zustellung eines Vergleichs von Anwalt zu Anwalt wie folgt geht:

Vermerk auf Kopie von der Vollstreckbaren, dass eine beglaubigte Kopie von Anwalt zu Anwalt zugestellt wurde - muss also von uns unterschrieben/beglaubigt werden.

Auf dem Original (also der Vollstreckbaren) kommt ein Vermerk, dass der Gegenanwalt eine beglaubigte Kopie dieses Originals (vollstreckbare Ausfertigung) erhalten hat. Diesen Vermerk muss er wiederum unterschreiben und uns das Original dann zurück senden.

Ist das so richtig?
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Anahid
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#2

22.10.2014, 16:52

Verstehe ich das richtig, dass Du Deine vollstreckbare Ausfertigung an den Gegenanwalt übersenden willst?
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#3

22.10.2014, 16:54

Du willst die vollstreckbare Ausfertigung im Original an den Gegenanwalt schicken, damit er darauf bestätigt, eine beglaubigte Kopie hiervon erhalten zu haben? :shock:

Der Titel wird mit Empfangsbekenntnis zugestellt. Das EB muß der gegnerische Anwalt unterzeichnen und an euch zurückreichen.
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#4

22.10.2014, 17:14

du machst es kompliziert....
mach eine Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung, einen "Beglaubigt RA" - Stempel drauf, den dein RA unterschreibt
stelle diese beglaubigte Kopie von Anwalt zu Anwalt zu und
hefte das Empfangsbekenntnis, das du zurückbekommst, an den Original-Titel
Fertig
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#5

22.10.2014, 17:19

Und noch einfacher ist es das alles einfach per Fax zu schicken ;)
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#6

30.10.2014, 10:01

:thx
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#7

23.06.2015, 11:12

Ist der "Beglaubigt RA"-Stempel ausreichend?
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#8

23.06.2015, 11:15

Ja, für eine anwaltliche Beglaubigung reicht der aus.
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#9

23.06.2015, 11:17

Kann ich das irgendwo nachlesen? Mein Chef fragt mich das bestimmt, wenn ich ihm das sage =)
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