Ratenzahlungsvereinbarungen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Caro-Zaubermaus
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#1

17.06.2015, 14:48

Hallo ihr Lieben,

sagt mal, ich habe mal eine ganz blöde Frage... Steht es irgendwo geschrieben (ggf. in Kommentaren), wie hoch (wahrscheinlich quotal) eine Rate zur Tilgung einer Forderung (Verrechnung nach BGB auf Forderung-Kosten-Zinsen) zu sein hat? Ich habe jetzt 3 Akten von einer Kollegin übernommen, die seit dem Jahr 2000 laufen und jeweils ist die Restforderung mittlerweile höher als die ursprüngliche Hauptforderung, da hier monatlich mit der angesetzten geringen Rate nicht einmal die Zinsen gedeckt sind.

Beispiele:

Anfängliche Hauptforderung ca. 3.000,00 EUR, Schuldner zahlt 10,00 EUR monatlich, mittlerweile ist die Forderung inkl. Zinsen und Kosten bei ca. 3.700,00 EUR.

Dann eine Akte, ebenfalls aus 2000, anfänglich 20.000,00 EUR, jetzt mittlerweile 30.000,00 EUR bei 50,00 EUR-Raten.

Wie gesagt, ich würde gerne wissen, ob es irgendwo einen Leitfaden zum Abschluss von "sinnvollen" Ratenzahlungsvereinbarungen gibt.

Vielen Dank

C.L.
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Pepples
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#2

17.06.2015, 15:05

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

foreno-grundlagen.php

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Sofern die Berufsangabe bereits vor der Softwareumstellung des Forums erfolgt ist, muss diese wiederholt werden. Die neue Software bringt geänderte Eingabefelder mit sich, so dass die Bezeichnung u.U. nicht im Kurzprofil sichtbar ist.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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#3

17.06.2015, 15:17

@pepples: erledigt!!!!!
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#4

17.06.2015, 17:26

Nein, es gibt keine feste Regelung, in welchem Zeitraum eine Forderung ausgeglichen werden muss (außer bei Ratenzahlung beim GV). Wenn sich der Gläubiger darauf einlässt, dass der Schuldner Raten zahlt, die nicht einmal die laufenden Zinsen abdecken, dann ist das seine Sache (auch wenn mehr als unglücklich). Ich würde mich hier erst einmal mit dem Mandanten besprechen, ob er wünscht dass der Schuldner angeschrieben, auf den Umstand hingewiesen und um Aufnahme höherer Ratenzahlungen gebeten wird. Gefahr ist natürlich, dass der Schuldner die Zahlungen komplett einstellt. :ka
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#5

17.06.2015, 21:05

Ich will versuchen, den Schuldner zu einer Einmalzahlung zu bewegen und die Zinsen zunächst zu stunden, solange die Raten pünktlich gezahlt werden . Kommt er mit einer Rate in Verzug ist alles zur Zahlung wieder sofort fällig. Aber ich denke es wäre echt sinnvoll Ratenzahlungsvereinbarungen zeitlich zu begrenzen , wie es auch bei Krediten der Fall ist. Mal schauen was ich mache. Vielen Dank für deine Antwort .
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#6

18.06.2015, 07:06

Caro-Zaubermaus hat geschrieben:Rate zur Tilgung einer Forderung (Verrechnung nach BGB auf Forderung-Kosten-Zinsen) zu sein hat?
Die Reihenfolge ist anders:
§ 367 BGB
Anrechnung auf Zinsen und Kosten

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
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