Hallo ihr Lieben,
sagt mal, ich habe mal eine ganz blöde Frage... Steht es irgendwo geschrieben (ggf. in Kommentaren), wie hoch (wahrscheinlich quotal) eine Rate zur Tilgung einer Forderung (Verrechnung nach BGB auf Forderung-Kosten-Zinsen) zu sein hat? Ich habe jetzt 3 Akten von einer Kollegin übernommen, die seit dem Jahr 2000 laufen und jeweils ist die Restforderung mittlerweile höher als die ursprüngliche Hauptforderung, da hier monatlich mit der angesetzten geringen Rate nicht einmal die Zinsen gedeckt sind.
Beispiele:
Anfängliche Hauptforderung ca. 3.000,00 EUR, Schuldner zahlt 10,00 EUR monatlich, mittlerweile ist die Forderung inkl. Zinsen und Kosten bei ca. 3.700,00 EUR.
Dann eine Akte, ebenfalls aus 2000, anfänglich 20.000,00 EUR, jetzt mittlerweile 30.000,00 EUR bei 50,00 EUR-Raten.
Wie gesagt, ich würde gerne wissen, ob es irgendwo einen Leitfaden zum Abschluss von "sinnvollen" Ratenzahlungsvereinbarungen gibt.
Vielen Dank
C.L.
Ratenzahlungsvereinbarungen
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@pepples: erledigt!!!!!
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Nein, es gibt keine feste Regelung, in welchem Zeitraum eine Forderung ausgeglichen werden muss (außer bei Ratenzahlung beim GV). Wenn sich der Gläubiger darauf einlässt, dass der Schuldner Raten zahlt, die nicht einmal die laufenden Zinsen abdecken, dann ist das seine Sache (auch wenn mehr als unglücklich). Ich würde mich hier erst einmal mit dem Mandanten besprechen, ob er wünscht dass der Schuldner angeschrieben, auf den Umstand hingewiesen und um Aufnahme höherer Ratenzahlungen gebeten wird. Gefahr ist natürlich, dass der Schuldner die Zahlungen komplett einstellt. ![Keine Ahnung-Smiley :ka](./images/smilies/ka.gif)
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Ich will versuchen, den Schuldner zu einer Einmalzahlung zu bewegen und die Zinsen zunächst zu stunden, solange die Raten pünktlich gezahlt werden . Kommt er mit einer Rate in Verzug ist alles zur Zahlung wieder sofort fällig. Aber ich denke es wäre echt sinnvoll Ratenzahlungsvereinbarungen zeitlich zu begrenzen , wie es auch bei Krediten der Fall ist. Mal schauen was ich mache. Vielen Dank für deine Antwort .
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Die Reihenfolge ist anders:Caro-Zaubermaus hat geschrieben:Rate zur Tilgung einer Forderung (Verrechnung nach BGB auf Forderung-Kosten-Zinsen) zu sein hat?
§ 367 BGB
Anrechnung auf Zinsen und Kosten
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
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