Hallo zusammen,
also auch bei Zurücknahme des Antrags kann der Gläubiger die Kostenerstattung verlangen, sofern Kosten notwendig waren.
Notwendig waren sie insbesondere dann, wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der Veranlassung der Kosten davon ausgehen konnte, dass die Maßnahme der Zwangsvollstreckung aus der Sicht eines verständigen Gläubigers erforderlich ist. Ich sehe im vorliegenden Fall auch keine Ansatzpunkte, warum es nicht so sein sollte. Bezüglich des Zeitpunkts des Anfalls der Gebühren wurde ja schon alles Notwendige gesagt.
Beste Grüße
Rechtsfachwirt
Entstehung der VA-Gebühr
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Falls übrigens jemand Interesse daran hat, weitere Ausführungen zur Erstattungsfähigkeit zu lesen, dieses Thema ist schon einmal in einem Beitrag hier diskutiert worden. http://www.foreno.de/zwangsvollstreckun ... 38503.html