Entstehung der VA-Gebühr

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
gatitalinda95
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#1

26.05.2015, 10:29

Hallo!
Leider steh ich gerade total auf dem Schlauch.... Folgender Fall:

Wir haben einen Kombiauftrag gemacht, d.h. Pfändung und Verwertung anch § 802 a Abs. 2 Nr. 4
mit einem bedingten Auftrag auf Abnahme der VA.

Der GV hat zur Begleichung der Forderderung nach § 802 f Abs. 1 aufgefordert und Termin angesetzt für den Fall, dass die Forderung nicht vollständig beglichen ist.

Die Schuldnerin ging nicht zum Termin, zahlte auch erst über einen Monat später eine erste Rate.

Nun bin ich nicht wirklich sicher, ob die VA-Gebühr angefallen ist. Bisher bin ich immer davon ausgegangen, dass die Gebühr anfällt, spätestens sobald der Termin zur Abgabe der VA anberaumt wurde.

Was ich gelesen habe, hat mich noch mehr verunsichert. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> schreibt bei Ausführung der VA und Enders bereits bei Antragstellung.... Ich steh auf dem Schlauch...

Meiner Meinung nach sind sowohl die ZVA-Gebühr für die Vollstreckung und auch die VA-Gebühr entstanden....

Was denkt ihr? :thx
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#2

26.05.2015, 10:49

Sobald die Schuldnerin die Forderung nicht fristgerecht beglichen hat, liegt dem GV euer Auftrag zur Abnahme der VAK vor.
Damit ist die Gebühr entstanden. In der Regel stellt man das erst fest, wenn der Termin anberaumt wurde.
Hast Du eine Abrechnung des GV seiner Gebühren vorliegen?
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#3

26.05.2015, 12:47

Nein, der hat noch nicht abgerechnet. Das war so ein Hin und Her wegen den Ratenzahlungen....
gatitalinda95
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#4

29.05.2015, 16:00

Hallo,

hab mich nochmal weiter informiert. Dabei bin ich auch auf einen anderen Beitrag gestoßen, der im Prinzip das gleiche Thema hat:

http://www.foreno.de/zwangsvollstreckun ... t#p1809903

Mein Problem ist, dass ich einen bedingten Auftrag zur Abgabe der VA habe. In unserem Kombiauftrag steht zuerst, wobei aber nicht bestimmt ist in welcher Reihenfolge die Aufträge abzuarbeiten sind,
- die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen (§ 802 a Abs. 1 Nr. 4)
- VA nach § 807 Abs. 1 Satz 1 (wenn der Schuldner widerspricht oder ZV nicht zur vollständigen Befriedigung geführt hat)
- VA nach § 802f, wenn Schuldner mind. 2 x nicht angetroffen wird
- Taschenpfändung
- Vorpfändung
Und nur wenn die Abgabe der VA zur Durchführung (oder Ausführung) kommt, dass dann die Gebühr dafür anfällt.

GV hat einen Termin zur Abgabe der VA bestimmt für den Fall, dass innerhalb der 2-Wochenfrist v. 802f Abs. 1 ZPO die Forderung nicht vollständig beglichen ist.

Einen Tag vor Abgabe der VA wurden Einwendungen gegen unser Forderungskonto erhoben. Da waren schon drei Wochen seit dem Schreiben und der Terminierung des GV vergangen. Gezahlt wurde bis dahin nichts, d.h. die Zweiwochenfrist ist fruchtlos verstrichen. Also gilt der Termin zur Abgabe der VA ja wohl als angesetzt.

Heißt "zur Durchführung kommt" schon den Termin zur Abgabe der VA ansetzen oder MUSS die VA abgegeben werden?

Bei Enders (RVG f. Anfänger), 16. Auflage RN 2263 bezogen auf Beispiel 1, in dem der Schuldner die komplette Forderung vor Abgabe der VA zahlt (und wohl auch ohne Termin) heißt es, dass keine Gebühr anfällt, weil der bedingt erteilte Auftrag nicht zur Ausführung gekommen ist.

Kennt ihr irgendwelche anderen Entscheidungen oder Beispiele, die auf meinen Fall zutreffen?
gatitalinda95
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#5

10.06.2015, 11:15

Die Gerichtsvollzieherabrechnung liegt nun vor. Abgerechnet wurde:

Persönliche Zustellung KV 100
2x nicht erledigte Amtshandl. KV 604
2x Wegegeld KV 711 0-10 km
Auslagenpauschale KV 716

Die ZV wurde von uns nun zurückgenommen, weil der Schuldner Raten zahlt.

Kann mir jemand helfen????? :oops:
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#6

10.06.2015, 12:05

Wenn du die ZV-Anträge - wie du schreibst - zurückgenommen hast, darfst du die auch nicht beim Schuldner geltend machen.
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#7

10.06.2015, 15:46

Sollte dieses Thema noch akut sein wäre mein Vorschlag, einen Kostenfestsetzungsantrag nach § 788 ZPO zu machen und hierbei die Zwangsvollstreckungsgebühren mit allen Auslagen ebenso wie die Gerichtsvollzieherrechnung als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festsetzen zu lassen.

Hintergrund dessen ist einfach, dass keine Kosten verloren gehen, diese dann nach und nach von dem Schuldner "abgearbeitet" werden können und man dann für einen späteren Zwangsvollstreckungsauftrag nur diesen Titel und nicht mehr alle einzelnen Dokumente mitschicken muss.

Beste Grüße
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#8

10.06.2015, 16:03

788-er Antrag nach Rücknahme des ZV-Antrages?
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#9

10.06.2015, 17:23

Hallo,
danke für eure Antworten.
Früher gabs ja mal das Ruhen des Verfahrens in der ZV in der Zeit, in der der Schuldner Raten gezahlt hat. Irgendwann (wann weiß ich nicht mehr) wurde mal gesagt, dass es das nicht mehr gibt und man den Antrag zurücknehmen muss.
Wie macht ihr das denn?

Aber mein eigentliches Problem mit der Entstehung der Gebühr für die Vermögensauskunft ist och offen. Das ist ja eigentlich ein grundsätzliches Problem. Nicht nur in diesem Fall.....

Entsteht die Gebühr jetzt tatsächlich erst, wenn die Vermögensauskunft abgegeben ist? Was ist mit dem Begriff "wenn der Antrag zur Durchführung/Ausführung kommt? Reicht es nicht aus, dass der Termin zur Vermögensauskunft angesetzt ist? Was ist wenn der Schuldner im Termin nicht erscheint und Haftbefehl beantragt wird? Entsteht die VA-Gebühr dann auch noch nicht?

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#10

10.06.2015, 17:49

Entstanden ist die Gebühr schon und zwar zu dem Zeitpunkt, wenn der GVZ das Verfahren einleitet.
Da ihr aber den Antrag zurückgenommen habt, ist die Gebühr m.E. nicht vom Schuldner zu erstatten.
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