Kindesunterhalt - Titel aus 1999

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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TinaR

#1

02.06.2015, 10:46

Hallo Ihr Lieben,

ich sitze derzeit über einer Zwangsvollstreckung. Wir haben ein Urteil über Kindesunterhalt aus dem Jahr 1999 vorliegen, aus welchem die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll. Wir haben es nun endlich geschafft den Regelbetrag von damals umzurechnen. Nun hat der Schuldner noch nie einen Cent Unterhalt bezahlt. Ich will also den Unterhalt seit 1999 vollstrecken. Gibt es hier irgendwelche Probleme? Unterhalt verjährt ja nicht. Und weiß jemand wo ich Düsseldorfer Tabellen für den Zeitraum vor 2005 finde? Muss ja auch ein Forderungskonto erstellen...

Vielen Dank schon mal. :thx

LG
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Tine Dea
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#2

02.06.2015, 11:06

Verjähren nicht, aber es gibt durchaus Rechtsprechung, die sagt, wenn der Unterhaltsgläubiger eine gewisse Zeit nicht vollstreckt, dann bekundet er damit, dass er an der Geltendmachung keinerlei Interesse hat und die Ansprüche sind damit verwirkt. In Thüringen gibt es dazu eine Entscheidung des OLG Jena, dass dies schon nach einem Jahr der Fall sein kann!!! Und nach 16 Jahren das erste Mal vollstrecken....da könnte evtl. durchaus jemand meckern.

Wegen der Tabellen kannst du ja mal auf den entsprechenden Internetseiten des für deinen Bezirk zuständigen OLGs schauen. Bei uns in Thüringen findet man da auch die Tabellen aus den letzten Jahren...
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#3

02.06.2015, 11:09

Sofern der Unterhaltsrückstand nicht in einer Summe tituliert ist, unterliegt der Unterhalt sehr wohl der (Regel-)Verjährung! Allerdings müsste dies vom Schuldner gerügt werden ;)
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#4

02.06.2015, 11:45

Der Gegner könnte sich da auf Verwirkung berufen.
Da auch der Gegenstandswert sehr hoch werden dürfte, könntet ihr evtl. erstmal nur mit dem letzten Jahr als Forderung anfangen und schauen, wie der Schuldner reagiert. Es sei denn, Mdt. will es zwingend anders, natürlich.
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