Hallo,
ich habe einen ZV-Auftrag gemacht und der Schuldner zahlt auch über den GVZ Raten. Jetzt ist bekannt geworden, dass der Schuldner einen Zahlungsanspruch aus einer Rechnung in nicht unerheblicher Höhe hat. Diese Forderung würden wir gerne pfänden. Kann ich den Titel wohl einfach vom Gerichtsvollzieher zurückfordern? Oder macht es eher Sinn, dem GVZ mitzuteilen, dass der Schuldner einen nicht unerheblichen Betrag erwartet und der GVZ diesen doch bitte bis zur Höhe unserer Forderung pfänden soll?
Wir wollen uns nicht weiter mit Ratenzahlungen begnügen, wenn doch der Betrag in einer Summe gezahlt werden könnte. Der Schuldner hat uns schließlich lange genug geärgert...
Viele Grüße
Christina
ZV-Auftrag - Ratenzahlung - Titel zurückfordern?
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Ist denn sicher, dass der Betrag an den Schuldner gezahlt wird?
Zurückfordern kannst Du die Unterlagen mit Sicherheit, ich würde aber überlegen, schon mal ein vorl. Zahlungsverbot zu machen.
Weißt Du irgendwas, wie gut sich euer Schuldner und der Drittschuldner kennen? Nicht, dass die das "mauscheln" anfangen und ihr trotz Pfändung nix bekommt.
Zurückfordern kannst Du die Unterlagen mit Sicherheit, ich würde aber überlegen, schon mal ein vorl. Zahlungsverbot zu machen.
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Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
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Es ist eine Behörde, die zahlen möchte. Die haben uns gefragt, ob die zahlen dürfen, weil sie von dem Insolvenzverfahren des Vaters Kenntnis erhalten haben. Der wohnt unter der gleichen Anschrift und jetzt waren die unsicher, ob das irgendwie zusammenhängt. Wir haben denen gesagt, die sollen erstmal nicht zahlen Ich gehe also mal davon aus, dass der Anspruch durchsetzbar ist.
Kann denn der GVZ da irgendwas ausrichten, wenn ich den informiere oder muss ich das über einen PfÜB machen? Das Geld wird ja schließlich nicht in bar gezahlt werden...
Danke schon mal...
Kann denn der GVZ da irgendwas ausrichten, wenn ich den informiere oder muss ich das über einen PfÜB machen? Das Geld wird ja schließlich nicht in bar gezahlt werden...
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Musst Du über PfÜB machen, ich würde aber - wie Geniesserin schon gesagt hat - zunächst ein VZV nach § 845 ZPO machen, gleichzeitig mit Zustellung des VZV (kannst Du ja durch den aktuellen GVZ machen lassen) die RZV kündigen und den GVZ unverzüglich um Rücksendung des Titels bitten, so dass Du dann gleich den entsprechenden PfÜB beantragen kannst
Auf die 1-Monats-Frist musst Du hald aufpassen (notfalls ein zweites VZV zur Sicherheit nachschießen, sollte der GVZ zu lange zur Rücksendung brauchen)
Auf die 1-Monats-Frist musst Du hald aufpassen (notfalls ein zweites VZV zur Sicherheit nachschießen, sollte der GVZ zu lange zur Rücksendung brauchen)
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Muss ich wirklich die RZV kündigen? Kann ich das nicht weiterlaufen lassen?
Das wäre mir lieber...
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keiner eine Idee?