Hallo an Alle
Ich habe eine Frage zu einer Vollstreckung. Ich habe nun eine Ausfertigung eines Endurteils vorliegen.
Ist das schon eine vollstreckbare Ausfertigung oder muss ich die noch beantragen?
Und wenn ja, füge ich ein Urteil mit bei?
Wünsche euch noch einen schönen Mittwoch
Vollstreckung Endurteil
- Soenny
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Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung?
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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- Pepples
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Welche Zustellung musst Du denn für die Vollstreckung bescheinigt haben? Hat das Urteil schon eine Klausel?Das heißt wenn ich das EB zurückschicke dann kann ich anfangen zu vollstrecken?
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- PeachyCJ
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Langsam werde ich richtig verwirrt. ^^ Also wenn ich das EB zurückfaxe..dann gilt das ja als zugestellt bei uns.
Habe das Endurteil in zweifacher Ausfertigung vom Arbeitsgericht vorliegen.
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- Liesel
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Es ist keine Vollstreckungsvoraussetzung, dass das Urteil bei euch zugestellt wurde, wenn ihr Gläubiger seid. Es muss die Zustellung an den Gegner bescheinigt werden.
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(UNHEILIG)
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PeachyCJ hat geschrieben:Langsam werde ich richtig verwirrt. ^^ Also wenn ich das EB zurückfaxe..dann gilt das ja als zugestellt bei uns. Du brauchst doch hier den Zustellungsvermerk, wann an Schuldner zugestellt wurde.
Habe das Endurteil in zweifacher Ausfertigung vom Arbeitsgericht vorliegen.
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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- Liesel
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Urteile werden von Amts wegen zugestellt.
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- PeachyCJ
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Ach so ja..seit mir nicht böse aber heut ist nicht so mein Tag. ^^
Dann muss ich wohl doch erst die vollstreckbare Ausfertigung beantragen und warten bis dem Gegner das zugestellt wird.
Dann muss ich wohl doch erst die vollstreckbare Ausfertigung beantragen und warten bis dem Gegner das zugestellt wird.