arbeitsgerichtlicher Vergleich - Urlaubsabgeltung vollstreck

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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*alexa*
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#1

11.05.2015, 15:05

Hallo ihr Lieben!

Irgendwann ist immer das erste Mal...
Meine Chefin hat mir eine Akte auf den Tisch gelegt, aus der ich jetzt vollstrecken soll.

Es geht um ein arbeitsrechtliches Verfahren, in dem lediglich noch die bestehenden Urlaubstage bzw. die Abgeltung dafür eingeklagt wurde. Das Arbeitsverhältnis war schon einige Zeit vorher beendet worden. Vor Gericht haben die Parteien dann den Vergleich geschlossen, dass der ehemalige Arbeitgeber 1.200 € brutto an unseren Mandanten zahlt. Auch auf mehrfache Aufforderung hin sowie auf Zustellung des Vergleiches hat er nicht gezahlt. Jetzt soll die Summe also vollstreckt werden.

Meine Frage:
Welchen Betrag pfändet man da? 1.200 € brutto ggf. mit Verweis, dass erst noch ein genaue Abrechnung zu erfolgen hat und die Abgaben vorab gemacht werden sollen oder vollstreckt man einen Nettobetrag?? Nach welcher Steuerklasse würde der dann ermittelt? Muss ich noch irgendwas beachten?

Ich hoffe, ihr versteht, was ich meine!?

Vielen Dank im Voraus!
LG Alex
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Pisten_huhn83
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#2

11.05.2015, 15:27

Huhu,

also wir vollstrecken da immer den Bruttobetrag. Sobald der bei uns eingeht, leiten wir den an die Mandanten weiter mit dem Hinweis, dass die Sozialabgaben und Sozialversicherungsbeiträge von ihnen abgeführt werden müssen. Wir sagen, dass sie sich bitte mit der Krankenkasse in Verbindung setzen möchten und dass sie den Bruttobetrag bei der Einkommenssteuererklärung angeben müssen.
Liebe Grüße

das Pisten-huhn
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#3

11.05.2015, 15:31

Pisten_huhn83 hat geschrieben:Huhu,

also wir vollstrecken da immer den Bruttobetrag. Sobald der bei uns eingeht, leiten wir den an die Mandanten weiter mit dem Hinweis, dass die Sozialabgaben und Sozialversicherungsbeiträge von ihnen abgeführt werden müssen. Wir sagen, dass sie sich bitte mit der Krankenkasse in Verbindung setzen möchten und dass sie den Bruttobetrag bei der Einkommenssteuererklärung angeben müssen.
Wie Pistenhuhn; eurem Mandanten als ehemaligem Arbeitnehmer dürfte doch wohl die Konto-Nummer des Arbeitgebers bekannt sein. :pfeif
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#4

11.05.2015, 15:32

Sonnenkind hat geschrieben:Wie Pistenhuhn; eurem Mandanten als ehemaligem Arbeitnehmer dürfte doch wohl die Konto-Nummer des Arbeitgebers bekannt sein. :pfeif
Ja so haben wir das beim letzten Mal auch gemacht :pfeif :pfeif
Liebe Grüße

das Pisten-huhn
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#5

11.05.2015, 15:35

Super! Vielen Dank für eure schnelle Hilfe... da werd ich doch zunächst noch mal beim Mandanten nachfragen ;-)
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