ZV bei nunmehr volljährigem Kind

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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A13
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#1

08.05.2015, 09:00

Hallo zusammen,

in einem anderen Thread habe ich schon erfragt, ob ich den bestehenden Titel gegen ein minderjähriges Kind nach Volljährigkeit abändern muss. Vielen Dank erstmal für die tolle Hife :wink1

Nun aber überlege ich schon seit einer ganzen Weile, ob es überhaupt sinnvoll ist, die ZV bei dem nunmehr volljährigen Kind weiterzubetreiben. Im Zweifel wird das Kind folgendes Einkommen beziehungsweise Leistungen erhalten: Ausbildungsvergütung (wenn sie denn überhaupt eine Ausbildung anfängt und nicht doch studiert), Kindesunterhalt (falls ihr Vater überhaupt für sie zahlt) und Kindergeld (falls sie das überhaupt bekommt). Nunja und dann ist ja da ja noch zusätzlich das Problem, dass meines Erachtens Kindesunterhalt und Kindergeld unpfändbar sind und auch die Ausbildungsvergütung überhaupt nicht die Pfändungsfreigrenze überschreiten.

Habt ihr noch irgendwelche Anregungen oder Ideen was ich machen kann? Soll den GVZ nochmals bitten, vor Ort die ZV zu betreiben, in der Hoffnung doch etwas pfändbares zu finden?

Ich bin ratlos :kopfkratz

LG A13
Alle Träume können wahr werden, wenn wir den Mut haben, ihnen zu folgen.“
Ernie

#2

08.05.2015, 09:16

Ausbildungsvergütung + Kindesunterhalt + Kindergeld = ggf. Möglichkeit der Überschreitung von Pfändungsgrenzen?
Wenn der Schuldner Unterhalt und Kindergeld für sich selbst bezieht, wird es als "Einkommen" angesehen, so dass es mit einer evtl. Ausbildungsvergütung zusammengerechnet u.U. doch zu einem pfändbaren Betrag kommt...
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A13
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#3

08.05.2015, 09:19

Hey Ernie,

kannst du mir vielleicht sagen, wo ich das nachlesen kann, dass das dann als Einkommen bewertet wird?

Liebe Grüße
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