Vollstreckung Zug-um-Zug - Beklagter untergetaucht

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Andy66
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#1

28.04.2015, 16:17

Hallo meine Lieben,

wir haben ein Urteil für den Verkäufer eines Motorrads auf Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Abholung des Fahrzeugs erstritten. Und jetzt ist der Beklagte untergetaucht.

Muss jetzt der Verkäufer/Kläger das Motorrad bis in alle Ewigkeit aufheben, denn der Beklagte könnte ja noch irgendwann vorbeikommen, das Geld zahlen und das Motorrad verlangen?

Liebe Grüße, Andy
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Andy66
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#2

30.04.2015, 08:26

Fällt keinem was ein? Ich hab leider keinen ZV-Kommentar hier.

Soweit ich die Sache durchdenke, wird der Gläubiger wohl das Motorrad für die Vollstreckung so lange vorhalten müssen bis es gelingt, den Schuldner in Annahmeverzug zu setzen. Wenn der Schuldner nicht auffindbar ist, dann halt notfalls so lange, bis der Titel verjährt ist.

Praktisch gehe ich davon aus, dass der Schuldner ja eigentlich froh ist, von der Sache nie wieder was zu hören. Nur darauf verlassen kann ich mich halt nicht. Was, wenn dem in einigen Jahren einfällt, er hat da noch wo ein Motorrad rumstehen, das er jetzt "auslösen" könnte - und es ist nicht mehr da?

Bin für Anregungen dankbar.
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katuscha
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#3

30.04.2015, 08:44

"Tipp: Informieren SieIhren Mandanten Gläubiger, dass die Gegenleistung bereit zuhalten ist. Dazu gehört vor allem die ordnungsgemäßeVerwahrung und Aufbewahrung. Wurde die Gegenleistung ausPlatzgründen und wegen langer Verfahrensdauer verkauft, vernichtetoder ist sie verrottet bzw. besteht sie nur noch aus Einzelteilen, kannsie nicht „bereit gestellt“ werden. Eine erfolgreicheVollstreckung ist nicht mehr möglich."

aus: http://www.iww.de/ve/archiv/mobiliarvol ... ren-f41462

Wenn im Urteil bereits der Annahmeverzug des Schu festgestellt ist, ist die besondere Vollstreckungsvoraussetzung des § 756 ZPO erfüllt.

Sofern der PKW daher vom Gerichtsvollzieher gepfändet sein sollte, steht dem Gläubiger ein Pfändungspfandrecht und damit die Verwertungsbefugnis zu, §§ 803, 808 I ZPO. Der PKW könnte sodann vom GV versteigert werden § 814 ZPO bzw. anderweitig verwertet werden, § 825 ZPO.

Voraussetzung ist allerdings die Pfändung durch einen Gerichtsvollzieher.
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Andy66
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#4

30.04.2015, 10:18

:thx Dankeschön
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