Drittschuldnererklärung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Muedmaus
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#1

29.04.2015, 12:23

Ich habe beim letzten PfÜB leider das Kreuz bei § 840 ZPO vergessen...

Nun beruft sich die Drittschuldnerin (Bank) auf das Bankgeheimnis und darauf, dass sie ja nicht verpflichtet ist, Auskunft zu erteilen.
Beim vorläufigen Zahlungsverbot hatte ich allerdings als letzten Satz geschrieben, dass sie bitte gem. § 840 ZPO eine
Drittschuldnererklärung abgeben soll. Zählt das gar nicht???

Was mache ich denn jetzt? Kann ich § 840 ZPO irgendwie nachfordern?

Sie teilt nur mit, dass unsere Zwangsvollstreckungsmaßnahme "vorgemerkt wurde". Was auch immer das heißen soll....

Ich hoffe, dass mir jemand helfen kann.
Alegría
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#2

29.04.2015, 13:05

Beruft sich die Bank auf den PFüB oder auf das vorläufige Zahlungsverbot? Beim vorläufigen Zahlungsverbot kannst du zwar darum bitten, dass die Auskunft nach § 840 ZPO erteilt wird, aber die Bank ist dazu nicht verpflichtet.
Muedmaus
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#3

29.04.2015, 13:17

Die berufen sich tatsächlich auf das nicht gemachte Kreuz im PfÜB. :sad:
Alegría
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#4

29.04.2015, 13:24

Ich habe jetzt mal in der Kommentierung nachgeschaut. Du kannst ein Schreiben an die Bank aufsetzen, dich auf den zugestellten Pfüb beziehen und in diesem Schreiben dann zur Abgabe der Auskunft nach § 840 ZPO auffordern. Das Schreiben muss aber durch den GVZ zugestellt werden! Die Kosten für die nachträgliche Aufforderung wirst du aber nicht vom Gegner einfordern können, da es ja leider euer Verschulden war.
Muedmaus
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#5

29.04.2015, 13:41

Danke für die schnelle Antwort!

Deute ich den Satz der Bank denn richtig, dass noch vorrangige Gläubiger da sind?
("Wir können lediglich bestätigen, dass wir die ZV-Maßnahme unter der o.a. Nr. vorgemerkt haben.")
Alegría
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#6

29.04.2015, 13:52

Gerne. Hmm, könnte sein, würde ich mich jetzt aber nicht festnageln wollen..... Ich denke sie wollten dir halt einfach keine Informationen geben weil sie sonst gegen das Bankgeheimnis verstoßen würden.
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