Antrag auf Drittauskünfte

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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repfiffi
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#1

20.04.2015, 11:46

Hallo Ihr Lieben,

aufgrund von Elternzeit und nun auch noch die Neuerungen im ZV bin ich total verunsichert, was diesen Bereich angeht und bitte um Hilfe :oops:

Hab ZV Antrag mit Antrag auf VA gestellt. Da Forderung nicht über 500 EUR ging auch kein Antrag auf Drittauskünfte.

Vermögensauskunft wurde abgegeben und Ausdruck übersandt, aus dem sich leider nichts weiter für uns relevantes ergab.
Nun kam Mandant mit dem Hinweis, dass er Schuldner mit teurem Auto herum fahren gesehen hat.

Da leider die HF unter 500 EUR liegt, kann ich ja keinen Antrag auf Drittauskünfte machen, oder doch? Denn mein Chef ist davon überzeugt, dass das funktioniert unabhängig von der Höhe der Forderung. Aber meines Erachtens steht doch in § 802I I ZPO, dass HF mind. 500 EUR ergeben muss, oder hab ich da etwa was falsch verstanden?

Gleichzeitig muss ich doch aber nun aufgrund des Hinweises des Mandanten ja wirklich davon ausgehen, dass aufgrund des Fahrens des teuren Autos der Verdacht nahe liegt, dass Schuldner falsche Angaben in der VA gemacht hat.

Kann ich aufgrund dessen, auch wenn die Forderung nicht den Betrag von 500 EUR übersteigt, dennoch irgendwie an Drittauskünfte herankommen?

Danke schon mal im Voraus für Eure Hilfe :wink1
LG von der repfiffi
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Liesel
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#2

20.04.2015, 11:49

Keine Chance - 802l ist eindeutig.

Allein der Verdacht einer falschen bzw. unvollständigen VA reicht auch nicht für einen Ergänzungsantrag o. ä.
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#3

20.04.2015, 12:17

Ich danke dir
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Anahid
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#4

20.04.2015, 12:42

Liesel hat Recht. Nur möchte ich Dich noch darauf hinweisen, dass Deine Ansicht, dass die 500 € sich aus der HF ergeben müssen, falsch ist. Neben der HF gelten auch titulierte Nebenforderungen und Verfahrenskosten dazu. Hast Du also z.B. einen VB, der eine Forderung von alles in allem mehr als 500,00 € aufweist, obwohl die HF nur z.B. 400,00 € beträgt, sind auch dann Drittauskünfte möglich. http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=62&t=68444
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tiko73

#5

20.04.2015, 20:26

Man könnte hier evtl. noch darüber nachdenken, den Schuldner unter Hinweis auf die Info des Mdt. zur Nachbesserung der VAK laden zu lassen. Wobei ich mal vermuten würde, dass dem Schuldner das Auto eh nicht gehören wird.

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sbunger
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#6

21.04.2015, 09:28

§ 802l
Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
"Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind."
Also nix mit ZV- und Gerichtskosten - nur der guten Ordnung halber....
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#7

21.04.2015, 09:38

sbunger hat geschrieben:§ 802l
Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
"Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind."
Also nix mit ZV- und Gerichtskosten - nur der guten Ordnung halber....
Von ZV- und Gerichtskosten hat auch keiner gesprochen. Ich habe ausdrücklich geschrieben "titulierte" Nebenforderungen und Kosten.
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