Gerichtsvollzieherkosten Vorschusszahlung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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A13
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#1

14.04.2015, 09:35

Hallo zusammen,

folgende Sache bringt mich gerade zum grübeln:

Wir haben den GVZ damit beauftragt, einen Haftbefehl zu vollstrecken. Da der Schuldner bislang nicht anzutreffen war, der GVZ aber der Überzeugung ist, dass der Schuldner zuhause ist, aber eben nicht die Tür aufmacht, haben wir den GVZ damit beauftragt, bei der kommenden Haftvollstreckung einen Schlosser mitzunehmen. Hierfür forderte der GVZ einen Kostenvorschuss in Höhe von 300,00 € an. Die Mandantschaft zahlte darauf hin umgehend.

Zwischenzeitlich teilte der GVZ mit, dass er Angst habe, den Haftbefehl allein zu vollstrecken und hat im Wege der Amtshilfe den Haftbefehl an die Polizei übersandt und uns promt eine Rechnung übersandt. Den sich hieraus ergebenden Betrag hat der GVZ von dem Kostenvorschuss in Höhe von 300,00 € - der ja für den Schlosser gedacht war - verrechnet.

Da ich leider nichts finde, wollte ich mal fragen, ob der GVZ das einfach so machen kann. Schließlich war es so vereinbart, dass der Schlosser von dem Vorschuss bezahlt wird ... und nicht der GVZ....

Vielen lieben Dank für die Hilfe.

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Anahid
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#2

14.04.2015, 09:39

Das kann der GV genauso machen, wie Du auch, wenn Du Fremdgelder hast, die dem Mandanten zustehen, aber gleichzeitig noch Gebühren bei Dir ausstehen.

Theoretisch kannst Du jetzt den GV auffordern, dass Geld zurückzuzahlen, da es für einen anderen Zweck gedacht war. Die Antwort darauf wird sein, dass der GV von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht bis seine Kosten ausgeglichen sind.

Bisschen umständlich, oder?
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#3

14.04.2015, 09:46

So dachte ich mir das ja auch ... ABER der GVZ ist ne kleine Trannase (um das mal lieb auszudrücken) ... Wenn jetzt nämlich der Kostenvorschuss nicht mehr reichen sollte, dann geht er auch nicht mehr los ... das find ich halt so doof :/

Aber ich hätte da noch eine andere Frage: Der GVZ rechnet ja nun eine nicht erledigte Amtshandlung ab. Sollte er jetzt doch im Wege der Amtshilfe durch die Polizei und mithilfe des Schlossers den Schuldner in die Hände bekommen, muss dann die Gebühr für die nicht erledigte Amtshandlung auf die neu entstandene Gebühr für die Verhaftung / oder nicht Verhaftung angerechnet werden?
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Anahid
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#4

14.04.2015, 10:41

Meiner Meinung nach ja. Denn der Verhaftungsauftrag ist nicht erledigt. Wenn der sich Amtshilfe holt, ist das seine Sache (und bei einigen Schuldnern mit Sicherheit angebracht). Aber deswegen kann er nicht einmal eine unerledigte Amtshandlung und dann nochmal die normalen Kosten in Ansatz bringen.
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#5

14.04.2015, 10:54

Das blöde ist ja, dass ich leider keinerlei Vermerk im GvKostG finde, noch in dem dazugehörenden kostenverzeichnis.. ich finde einfach nichts zu einer Anrechnungsvorschrift!
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#6

14.04.2015, 12:55

Wenn Du ein Verfahren als erledigt angesehen hast, das dann aber doch weiter geht, entstehen Dir ja auch keine neuen Gebühren. Eine Angelegenheit/ein Verhaftungsauftrag = einmal Gebühren. Im Übrigen § 10 GvKostG.
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#7

16.04.2015, 11:43

Ich hänge mich mal an:

Ich wurde von einem GVZ zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 100 € aufgefordert, die ich gezahlt habe. Einige Monate später kam eine Rechnung unter Beifügung der Vollstreckungsunterlagen während meiner Abwesenheit, die ebenfalls gezahlt wurde.
Als ich nach längerer Zeit wieder da war, habe ich festgestellt, dass der Vorschuss keine Anrechnung gefunden hat. Also forderte ich den GVZ auf, zu erklären, was mit dem Vorschuss passiert war bzw den Vorschuss zurückzuzahlen. Nichts passierte. Neue Aufforderung (schon etwas böser klingend) ist bislang ebenfalls ohne Reaktion.

Ist es möglich, dass ich irgendetwas übersehe, was eine Einbehaltung rechtfertigt? Aber dann muss doch ein Nachweis erfolgen, wofür er verwendet wurde, oder sehe ich das falsch?
Wie kriege ich den GVZ dazu, den Vorschuss zurückzuzahlen?
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#8

16.04.2015, 13:05

Also ich würde ihm zur Not mal noch freundlich mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde winken, da er sich ja nicht einfach Geld von euch in die Tasche stecken kann. Wenn er das übersehen hat, müsste er ja aufgrund deiner Mitteilung schon drüber gestolpert sein.
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Anahid
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#9

16.04.2015, 18:00

Ich würde den GV ebenfalls unter Fristsetzung auffordern, sich zur Verwendung des Vorschusses zu äußern und ggf. mit Dienstaufsichtsbeschwerde drohen. So geht's gar nicht.
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#10

17.04.2015, 11:47

So war mein Plan. Gedroht habe ich zwar noch nicht damit, aber muss ich das?
Und wie sehen das unsere GVZ hier?
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