ja ich weiß, das Thema gab es schon oft, aber ich denke ich habe noch ein paar Spezialfragen:
Ich habe ein VZV gemacht bezüglich Unterhalt (rückständiger und zukünftiger). Sowie gleichzeitig einen Pfüb auch wegen Unterhalt (gleicher Inhalt).
Dann wieder nach 3 Wochen ein VZV - auch wegen Unterhalt, da der Pfüb noch nicht da war. Dann kam endlich mein erlassener Pfüb.
Ich habe 3 Drittschuldner.
Normalerweise heißt es ja, dass ich wegen einem gleichlautenden VZV und einem gleichlautenden Pfüb nicht 2 bzw. hier in meinem Fall 3 mal die 3309 abrechnen darf + 3x Auslagen + 3x Mehrwertsteuer.
Darf ich denn nun 1x die 3309 nach einem Streitwert * 3 abrechnen, da ich 3 Drittschuldner habe? So etwas habe ich beim IWW gelesen. http://www.iww.de/ve/archiv/gebuehrenpr ... ren-f29364 dort steht:
Sowas habe ich ja noch nie gelesen. Jedoch ist der Beitrag von 2010.Anwalt vertritt einen Gläubiger, vollstreckt bei mehreren Drittschuldnern
Hier gilt es unbedingt zu beachten, dass sich der Gebührenstreitwert bei dieser Konstellation um die Anzahl der unterschiedlichen Drittschuldner erhöht. Insofern wird je Drittschuldner die volle titulierte Forderung addiert und daraus die 0,3-Verfahrensgebühr gemäß VV 3309 berechnet (vgl. LG Koblenz VE 09, 63; AG Berlin-Mitte JurBüro 09, 606).
Beispiel 2
Rechtsanwalt R. wird wegen einer Forderung von 5.000 EUR vom Gläubiger G. damit beauftragt, gegen Schuldner S. die Zwangsvollstreckung durch Pfändung in Arbeitseinkommen, Lebensversicherungsansprüche sowie in die Bankverbindung zu betreiben.
Lösung:
Für R. sind folgende Gebühren angefallen:
0,3- Verfahrensgebühr aus 15.000 EUR, VV 3309; § 18 Nr. 3 RVG - 169,80 EUR
19 Prozent USt. VV 7008 - 32,26 EUR
Summe 202,66 EUR
Wie rechnet Ihr in Unterhaltspfändungen ab?
Auch sehe ich, dass wir im Pfüb als Streitwert den Rückständigen Unterhalt + Unterhalt für 12 Monate als Streitwert genommen haben. Darf ich doch, da ich auch in die Zukunft gepfändet habe, oder?
Danke für die Antworten.
Lieben Gruß T