Abrechnung Zwangsvollstreckung VZV PfÜb

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leoniemaus5
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#1

01.04.2015, 10:21

Hallo zusammen,

ja ich weiß, das Thema gab es schon oft, aber ich denke ich habe noch ein paar Spezialfragen:

Ich habe ein VZV gemacht bezüglich Unterhalt (rückständiger und zukünftiger). Sowie gleichzeitig einen Pfüb auch wegen Unterhalt (gleicher Inhalt).
Dann wieder nach 3 Wochen ein VZV - auch wegen Unterhalt, da der Pfüb noch nicht da war. Dann kam endlich mein erlassener Pfüb.

Ich habe 3 Drittschuldner.

Normalerweise heißt es ja, dass ich wegen einem gleichlautenden VZV und einem gleichlautenden Pfüb nicht 2 bzw. hier in meinem Fall 3 mal die 3309 abrechnen darf + 3x Auslagen + 3x Mehrwertsteuer.

Darf ich denn nun 1x die 3309 nach einem Streitwert * 3 abrechnen, da ich 3 Drittschuldner habe? So etwas habe ich beim IWW gelesen. http://www.iww.de/ve/archiv/gebuehrenpr ... ren-f29364 dort steht:
Anwalt vertritt einen Gläubiger, vollstreckt bei mehreren Drittschuldnern

Hier gilt es unbedingt zu beachten, dass sich der Gebührenstreitwert bei dieser Konstellation um die Anzahl der unterschiedlichen Drittschuldner erhöht. Insofern wird je Drittschuldner die volle titulierte Forderung addiert und daraus die 0,3-Verfahrensgebühr gemäß VV 3309 berechnet (vgl. LG Koblenz VE 09, 63; AG Berlin-Mitte JurBüro 09, 606).

Beispiel 2

Rechtsanwalt R. wird wegen einer Forderung von 5.000 EUR vom Gläubiger G. damit beauftragt, gegen Schuldner S. die Zwangsvollstreckung durch Pfändung in Arbeitseinkommen, Lebensversicherungsansprüche sowie in die Bankverbindung zu betreiben.

Lösung:

Für R. sind folgende Gebühren angefallen:
0,3- Verfahrensgebühr aus 15.000 EUR, VV 3309; § 18 Nr. 3 RVG - 169,80 EUR
19 Prozent USt. VV 7008 - 32,26 EUR
Summe 202,66 EUR
Sowas habe ich ja noch nie gelesen. Jedoch ist der Beitrag von 2010.

Wie rechnet Ihr in Unterhaltspfändungen ab?

Auch sehe ich, dass wir im Pfüb als Streitwert den Rückständigen Unterhalt + Unterhalt für 12 Monate als Streitwert genommen haben. Darf ich doch, da ich auch in die Zukunft gepfändet habe, oder?

Danke für die Antworten.

Lieben Gruß T
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#2

01.04.2015, 11:36

leoniemaus5 hat geschrieben:
Wie rechnet Ihr in Unterhaltspfändungen ab? Mit einer Gebühr nach dem Gesamtwert

Auch sehe ich, dass wir im Pfüb als Streitwert den Rückständigen Unterhalt + Unterhalt für 12 Monate als Streitwert genommen haben. Darf ich doch, da ich auch in die Zukunft gepfändet habe, oder? Ja, ist richtig

Danke für die Antworten.

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#3

01.04.2015, 11:39

BGH, Beschluss vom 10.03.2011 - Az.: VII ZB 3/10

1. Das Beschwerdegericht meint, der Rechtsanwalt der Gläubigerin könne die 0,3-fache Verfahrensgebühr für die Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nur aus einem Gegenstandswert von 910,99 Euro berechnen. Der Umstand, dass Forderungen gegen drei Drittschuldnerinnen gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden seien, spiele bei der Bemessung des Gegenstandswerts keine Rolle. Dieser sei vielmehr durch die zu vollstreckende Forderung begrenzt, die sich nicht dadurch erhöhe, dass sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen drei Drittschuldnerinnen richte. Die Gläubigerin könne in dieser Höhe nur einmal Befriedigung erlangen. Es handele sich nicht um mehrere Gegenstände, die gemäß § 22 Abs. 1 RVG addiert werden könnten, sondern um einen Gegenstand, der gegenüber drei Drittschuldnerinnen geltend gemacht werde.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass es sich bei der Pfändung und Überweisung der Forderungen der Schuldnerin gegen die drei Drittschuldnerinnen aufgrund eines Vollstreckungsauftrags um eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne handelt und dass der Rechtsanwalt der Gläubigerin die Verfahrensgebühr daher nur einmal beanspruchen kann. Das ist nicht zu beanstanden.

Grundsätzlich bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Dabei stehen nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 234/03, NJW 2004, 1101 und vom 24. September 2004 - IXa ZB 115/04, NJW-RR 2005, 78, 79). Der innere Zusammenhang ist vorliegend zu bejahen, da die Vollstreckung zwar in mehrere Vermögensgegenstände der Schuldnerin stattfindet, diese aber gleichartig sind, derselben Art des Vollstreckungszugriffs - der Forderungspfändung - unterliegen und die Gläubigerin aufgrund eines Vollstreckungsauftrags einmal in Höhe der titulierten Forderung einschließlich der Nebenforderungen Befriedigung erlangen will. Auch die obergerichtliche Rechtsprechung und die überwiegende Literatur nehmen bei dieser Fallgestaltung eine gebührenrechtliche Angelegenheit an (AnwK-RVG/Schneider/Wolf, 5. Aufl., § 18 Rn. 35; BeckOK RVG/Seltmann, Stand: 15. August 2010, § 18 Rn. 5; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, 4. Aufl., § 18 Rn. 30; Mock, RVGreport 2007, 130, 132; OLG Düsseldorf, AGS 2006, 530, 536; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 351; OLG Düsseldorf, JurBüro 1987, 1792, 1793; KG, Rpfleger 1974, 409, 410; differenzierend OLG Köln, Rpfleger 2001, 149, 150). Soweit teilweise dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2004 (IXa ZB 115/04, NJW-RR 2005, 78, 79) für die hiesige Fallgestaltung etwas anderes entnommen wird (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV 3309 Rn. 40; im Ergebnis ebenso Bräuer in Bischof, RVG, 3. Aufl., VV 3309 Rn. 45a; LG Berlin, Berliner Anwaltsblatt 2006, 424), geht dies fehl. Der Beschluss betraf einen anderen Sachverhalt. Es ging dort um die Gebühren für den Schuldneranwalt, der mehrere Erinnerungen gegen Vorpfändungen eingelegt hatte.

http://www.ax-schneider-gruppe.de/aktue ... vii-zb-310
leoniemaus5
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#4

01.04.2015, 13:22

Dane 129 also kann ich nur nach meinem STW des Pfübs nur einmal eine 0,3 nach 3309 fordern und die 2 VZV's sind da mit drin?
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Liesel
...ist hier unabkömmlich !
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#5

01.04.2015, 13:52

Ja
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(UNHEILIG)
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