Zwangsvollstreckung und Aufrechnung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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cahra
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#1

23.03.2015, 14:52

Hallo Zusammen!

Ich habe hier eine Akte vorliegen und habe keine Ahnung, was ich machen soll.

Wir haben ZV eingeleitet. Nach vielen schriftlichen sowie telefonischen Anfragen bekommen wir nach über einem Jahr unsere ZV-Unterlagen vom Gerichtsvollzieher mit der Bemerkung wieder "... wurde der Vollstreckung durch den Schuldnervertreter widersprochen. Zur Fortsetzung der Vollstreckung ist ein Beschuss gemäß § 758a ZPO erforderlich."

Zum einen, was hat § 758a ZPO damit zu tun und warum darf der GVZ einfach so die ZV einstellen? Hätte hier die Gegenseite nicht Vollstreckungsgegenklage erheben müssen.

Der Schuldnervertreter hat dem GVZ lediglich geschrieben, dass er mit einer Forderung aufgerechnet hat. Seinerzeit haben wir dagegen gehalten, dass dessen Forderung mit der unserer Mandantin nicht aufrechenbar ist.

Vielleicht hat jemand hier einen Tipp, wie ich weiter vorgehen kann.
Viele Grüße von Cahra
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Anahid
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#2

23.03.2015, 15:21

Würdest Du bitte zunächst Dein Profil um Deinen Beruf erweitern? Ist bestimmt beim Forenupdate verloren gegangen, wie bei vielen. Aber ohne die Angabe darf Dir hier keiner antworten.
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Pepples
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#3

23.03.2015, 15:22

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

foreno-grundlagen.php

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Sofern die Berufsangabe bereits vor der Softwareumstellung des Forums erfolgt ist, muss diese wiederholt werden. Die neue Software bringt geänderte Eingabefelder mit sich, so dass die Bezeichnung u.U. nicht im Kurzprofil sichtbar ist.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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cahra
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#4

23.03.2015, 15:44

Oh, ist mir gar nicht aufgefallen, dass der Beruf weg war.
Viele Grüße von Cahra
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Anahid
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#5

23.03.2015, 16:37

Es ist doch ganz egal, ob sich hier der Schuldnervertreter oder der Schuldner selber beim GV gemeldet haben. Fakt ist doch, dass der Schuldner wohl nicht beabsichtigt, dem GV Eintritt in seine Räume zu gewähren, denn sonst hätte der Schuldnervertreter ja nicht mit dem GV korrespondieren müssen. Von daher halte ich es für vertretbar, dass der nicht noch einmal extra vor die Haustür gefahren ist und dann dort eine Abfuhr kassiert hat.

Die Vollstreckungsgegen- oder -abwehrklage dient zur Einstellung der ZV; die ist hier aber vom GV gar nicht beabsichtigt. Er sagt Dir nur, dass Du einen Durchsuchungsbeschluss beantragen musst, damit er zwangsweise die Räume öffnen kann. Ob die Gegenseite dann noch zusätzlich andere Maßnahmen ergreift, bleibt abzuwarten.
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silky
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#6

23.03.2015, 17:05

Hallo liebe Mitstreiter,

ich habe auch ein Problem, und zwar mit der Vollstreckung der Kosten, und hoffe auf eure Mithilfe:

Weiß einer von euch, ob man die Vollstreckung der Kosten durch Hinterlegung abwenden kann? Also: Wir haben ein unterlegenes Urteil kassiert und sind in Berufung gegangen. Gegner will nun die Kosten aus der Festsetzung 1. Instanz vollstrecken. Berufung läuft. Kann die Vollstreckung durch die Hinterlegung abgewendet werden? Das Urteil enthält die Abwendungsbefugnis 110 % bezogen auf die Hauptforderung. Gilt diese Abwendungsbefugnis also auch für die Kosten? Kann die Hinterlegung auch noch zu einem Zeitpunkt veranlasst werden, wo der Gegner bereits eine Kontopfändung beauftragt hat?

Danke, Danke, Danke...
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#7

23.03.2015, 18:25

So hab ich das noch gar nicht gesehen. Eigentlich logisch :roll:
Danke! :wink2
Viele Grüße von Cahra
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Anahid
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#8

24.03.2015, 09:12

silky hat geschrieben:Hallo liebe Mitstreiter,

ich habe auch ein Problem, und zwar mit der Vollstreckung der Kosten, und hoffe auf eure Mithilfe:

Weiß einer von euch, ob man die Vollstreckung der Kosten durch Hinterlegung abwenden kann? Also: Wir haben ein unterlegenes Urteil kassiert und sind in Berufung gegangen. Gegner will nun die Kosten aus der Festsetzung 1. Instanz vollstrecken. Berufung läuft. Kann die Vollstreckung durch die Hinterlegung abgewendet werden? Das Urteil enthält die Abwendungsbefugnis 110 % bezogen auf die Hauptforderung. Gilt diese Abwendungsbefugnis also auch für die Kosten? Kann die Hinterlegung auch noch zu einem Zeitpunkt veranlasst werden, wo der Gegner bereits eine Kontopfändung beauftragt hat?

Danke, Danke, Danke...
Wenn das Urteil eine Hinterlegung gewährt, dann gilt das auch für den KFB. Die Hinterlegung kann auch bei schon erfolgter Pfändung noch veranlasst werden. Die Gegenseite muss nach angezeigter Hinterlegung die ZV einstellen und den PFÜB für erledigt erklären.
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silky
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#9

31.03.2015, 11:56

Danke für die Antwort Anahid ...

Vielleicht kannst Du mir oder jemand anderes noch sagen, wo das geregelt ist? Finde hierzu irgendwie nichts...

Besten Dank....
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#10

31.03.2015, 12:26

Im Kommentar unter § 708 ZPO (Zöller, 30. Auflage 708 Rn. 1) steht ausdrücklich, dass der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit auch die Kostenentscheidung umfasst. Dies gilt dann analog natürlich auch für die Abwendungsbefugnis.

Steht auch hier, letzter Satz des ersten Absatzes: http://www.haufe.de/recht/deutsches-anw ... 00363.html

und könnte bei entsprechender Suche sogar hier im Forum gefunden werden http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=25855 ;)
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