Absetzung von Kosten durch den GVZ

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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aculita
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#1

02.03.2015, 16:04

Hallo,

ich habe gerade von einem GVZ ein Schreiben vorliegen, in dem er mir mit der ZV geltend gemachte ZV-Kosten des früher beauftragten Anwaltes absetzt.

- zum Einen die vom Gläubiger bezahlte Einigungsgebühr, die ich aber bekomme, wenn ich ihm den Teilzahlungsvergleich vorlege, in dem der Schuldner die Übernahme der Kosten übernommen hat
- zum Anderen die anwaltliche Gebühr für eine einfache Meldeamtsanfrage, die tatsächlichen EMA-Kosten der Behörde sind iO

Seine Meinung zur Einigungsgebühr teile ich grundsätzlich durchaus, stehe aber bei Zahlung durch den Gläubiger durchaus auf dem Standpunkt, es sind angefallene Kosten der ZV und damit erstattungsfähig.

Zum zweiten Punkt bin ich jedoch ziemlich verwirrt. Ich meine, welcher Anwalt gibt bei unbekanntem Verziehen des Schuldners die Akte an den Gläubiger zurück und sagt "Hey, mach mal eine EMA-Anfrage und dann gib mir die Akte wieder"? Soll ein Anwalt die EMA-Anfrage aus der Portokasse zahlen? Gibt es hierfür eine Vorschrift oder Rechtsprechung, dass diese Gebühr nicht vom Schuldner zu zahlen sei? Leider gibt er nichts an.

Wäre schön, wenn ich hierzu Hilfe bekommen könnte.
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Soenny
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#2

02.03.2015, 16:08

Ich habe noch nie gehört, daß jemand eine extra Gebühr verlangt, nur weil er eine EMA gemacht hat :schock
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#3

02.03.2015, 16:14

Also mir wurde die Einigungsgebühr für Ratenzahlungsvereinbarungen in der ZV noch nie gestrichen.

Von einer RA-Gebühr oder extra Bearbeitungsgebühr für eine EMA hab ich auch noch nie was gehört.
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#4

02.03.2015, 16:30

Die Einigungsgebühr für den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung gehört nur dann zu den notwendigen Kosten der ZV, wenn der Schuldner in der Ratenzahlungsvereinbarung sich durch seine Unterschrift zur Übernahme dieser Kosten bereit erklärt hat, ansonsten gilt § 98 ZPO. Die Einholung einer EMA gehört m. E. zu den vorbereitenden Maßnahmen der ZV, wenn der Mandant einen ZV-Auftrag erteilt hat. Eine gesonderte Gebühr allein für die EMA bekommt der RA m. E. nur, wenn sich der Auftrag darauf beschränkt.
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#5

03.03.2015, 15:11

Danke euch!

Hm, ich hatte schon einige Akten in der Hand, wo der Anwalt für EMAs eine Gebühr berechnet hat. Ich gehe kurz gucken, welche Nr vom RVG bzw damals noch Brago er angegeben hat. Wartet mal eben!
...

Das ist interessant!
Gar keine.

Schade, dass das alles verjährt ist...
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