Heute früh rief der Mandant an und meinte, die Gegner hätten den Zutritt verweigert, er will dass das nun im Rahmen der ZV duchgesetzt wird. Er sagte, er hätte schon mit einem anderen Anwalt (aha! :twisted: ) telefoniert und dort hätte man ihm gesagt wir müssten einen ZVA machen, so dass dann der Gerichtsvollzieher mit dem Landschaftsgärtner dorthin gehen kann, damit die Arbeiten durchgeführt werden.
Meine Chefin meinte, ich solle einen Antrag nach §890 ZPO machen, und Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft beantragen. Aber ich frage mich, ob es das ist, was der Mandant braucht, der will ja, das vollstreckt wird.
Ich bin auf §892 ZPO gestoßen.
Im ZVA-Formular könnte man das mit dem Widerstand ankreuzen. Aber brauche ich dafür vorher den Antrag nach §890 ZPO?Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887, 890 zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der nach den Vorschriften des § 758 Abs. 3 und des § 759 zu verfahren hat.
Ich habe keine Ahnung, wie ich das angehen soll, bislang habe ich immer nur Geldforderungen vollstreckt. Was ist jetzt hier der richtige Weg, damit der Gläubiger (möglichst schnell natürlich) den Baum absäbeln lassen kann?