Wer muss Drittschuldner einstweilige Einstellung mitteilen?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Kleine Zuckerfee
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#1

28.01.2015, 16:04

Hallo,

ich habe gerade (erstmalig) den Fall, dass wir gegen einen Schuldner vollstrecken (VZV + Pfüb-Antrag) und die Zwangsvollstreckung jetzt ohne Sicherheitsleistung eingestellt wurde. Jetzt hat uns der Bevollmächtigte des Schuldners aufgefordert, unverzüglich "alles Erforderliche zu veranlassen". Ich stehe hier allerdings gerade etwas auf dem Schlauch und weiß gerade nicht, ob wirklich wir etwas veranlassen müssen. Der Beschluss lautet ja dahingehend, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, und nicht dahin, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen hat. Normalerweise kenne ich es so, dass der Schuldner den Beschluss, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird (sowie gegebenenfalls den Nachweis über eine erforderliche Sicherheitsleistung) dem Drittschuldner bzw. dem Vollstreckungsgericht vorlegt, damit die ZV eingestellt wird. Scheint mir ja auch das Logischste zu sein, dass man sich als Schuldner mit den entsprechenden Unterlagen selbst an Drittschuldner/Vollstreckungsgericht wendet, anstatt Zeit darauf zu verwenden, den Gläubiger dazu aufzufordern.

Muss ich denn jetzt als Gläubigervertreter noch was veranlassen oder ist das eigentlich gar nicht meine Aufgabe? Für eine wenig Hilfe wäre ich echt dankbar.
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Pepples
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#2

28.01.2015, 16:07

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

www.foreno.de/foreno-grundlagen.php

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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Kleine Zuckerfee
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#3

28.01.2015, 16:15

Habs gerade eingetragen. Sorry, dachte eigentlich, dass ich das schon längst eingetragen hätte.
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Morgenmuffel
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#4

29.01.2015, 08:18

Wir hatten mal vor Jahren hier so einen Fall und da ich mir auch unsicher war, ob ich was veranlassen muss, hab ich einfach den Drittschuldner informiert und den Beschluss über die Einstellung der ZV in Kopie übersandt. Mein Chef meinte halt, dass es ja auf keinen Fall falsch sein kann :oops:
Aber vielleicht weiß hier jemand was genaueres. Würde mich dann für die Zukunft auch interessieren :kopfkratz
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Geiselmann
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#5

30.01.2015, 09:05

Hallo,

der Gläubiger oder der Schuldner legt den Einstellungsbeschluss dem Vollstreckungsgericht vor.
Dieses stellt dann die ZV aus dem PfüB ein, § 779 ZPO

S. Geiselmann
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