Verjährung(sunterbrechung) u.a...

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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RA-FA-AG
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#1

14.01.2015, 20:46

Guten Abend,
zunächst einmal wünsche ich Allen hier - wenn auch verspätet - ein tolles neues Jahr mit viel Gesundheit, Glück und Erfolg!

Sodann:
Brauche Hilfe! :-)

In einer Angelegenheit liegt mir ein Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 11 RVG - gegen die eigene Pt. - vor, welcher im Jahre 2008 erlassen und zugestellt wurde.
Aus diesem soll ich nun die ZV betreiben (lassen), also einen Antrag bei einem (O)GVz stellen.
Unmöglicherweise (und auch peinlicherweise) habe ich erst heute erfahren, dass Nebenforderungen (hier: Zinsen zu festgesetzten Kosten) in einem Titel nicht der dreißigjährigen Verjährungsfrist n. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, sondern der allg. dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) unterliegen. Ich bin immer gemäß § 217 BGB davon ausgegangen, sie unterliegen auch der 30Jährigen... habe die Norm scheinbar missverstanden..
Jedenfalls: Wie oben stehend wurde der KfB im Jahre 2008 erlassen und da die Zinsen - nach meinen jüngsten Erkenntnissen - der 3jährigen Ver.Frist unterliegen, müssten diese bereits verjährt sein.
Mein Chef meinte, dadurch, dass wir bereits eine Vollstreckungsandrohung für die festgesetzten Kosten inkl. Zinsen ausgesprochen haben - jetzt mal ungeachtet des Datums der Androhung - wurde die Verjährung unterbrochen.
Meines Erachtens nach hat dies aber keinen Neubeginn der Verjährung ausgelöst. Denn im § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht ausdrücklich, wenn eine GERICHTLICHE oder BEHÖRDLICHE Vollstreckungshandlung vorgenommen/beantragt worden ist. Eine Vollstreckungsandrohung durch einen Rechtsanwalt stellt doch evident keinen gerichtlichen bzw. behördlichen Akt dar.
Also würde jetzt, wenn ich den ZV-Auftrag erteile, zwar die Verjährungsfrist von neu beginnen, aber nur die 30-Jährige (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB), die Zinsen bleiben hiervon aber unberührt, da diese bereits verjährt sind (sein müssten).

Oder wie seht Ihr das?
Vielen Dank im Voraus!! :-)
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niva
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#2

15.01.2015, 08:25

Die Verjährung darf dir hier völlig egal sein. Wenn dann muss der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben. hab ich aber bisher noch nie erlebt.

wenn es dich aber genauer interessiert, über die Suchfunktion gibt es genau dazu schon einige Beiträge.
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#3

15.01.2015, 08:34

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#4

15.01.2015, 09:29

ja, aber es geht bei mir darum, ob ein anwaltliches Aufforderungsschreiben (Vollstreckungsandrohung) zu den in § 212 BGB genannten Maßnahmen, die die Verjährung von neu beginnen lassen, gehört.
Wenn man vom Gesetzeswortlaut ausgeht, ist (eigentlich) klar, dass das dazu nicht gehört, weil es sich nicht um behördliche o. gerichtliche Maßnahmen handelt
oder?

Ob der Schuldner die Einrede nun erhebt oder nicht, kann dahinstehen
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#5

15.01.2015, 09:45

Vollstreckungsandrohung reicht nicht aus.

Ansonsten wie niva.
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#6

15.01.2015, 09:47

Nein! Schau in die Kommentierung zu 212, da steht genau drin, was als behördliche oder gerichtliche Maßnahme zählt. ;)
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#7

15.01.2015, 13:20

Ok, danke Euch :-))
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