Zweitausfertigung Titel - wie oft??

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Pixie82
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#1

10.12.2014, 15:55

Hallo zusammen,

nach einiger Zeit habe ich mal wieder ein kleines (grosses) Problemchen.

Folgender Sachverhalt:

Mandantin hat (alten) Titel (AU). Damals wurde ZV versucht, dann lange nichts, mittlerweile ist der damalige Anwalt nicht mehr tätig, Titel ging irgendwo und irgendwie verloren.

Wir haben eine Zweitausfertigung bei Gericht beantragt.
Die Gegenseite wurde gehört und wandte ein, dass sie bereits (teilweise) erfüllt hätte. Dies konnte hier teilewise bestätigt werden, jedoch ist noch Geld offen.
Sache wurde vom Gericht abgewiesen. Wir haben (fristgerecht) Beschwerde eingelegt, indem das SChriftstück in die Verteilerbox des Landgerichts eingeworfen wurde. Das Gericht ist nun der Meinung, dies sei verspätet, da die Postboxen dafür angeblich nicht geeignet sind und hat erstens die Beschwerde nicht zugelassen, da verspätet, davon abgesehen aber auch der Sache selbst keine Aussicht auf erfolgt beigemessen, da es angeblich nicht (auch nicht durch die ev) nachwiesen werden konnte, dass der Titel verloren ist und nicht schon erfüllt. DIes hätte ggf. in der BEschwerde, die ja abgewiesen wurden, geklärt werden können.

Meine Frage nun:
Kann ich die Zweitausfertigung nun nochmals beantragen? Oder ist die Sache nun endgültig erledigt und ich kann niemals eine weitere Ausfertigung (3. oder 4....) beantragen? So nach dem Motto "man kann nicht wegen der selben Sache zweimal verurteilt werden"....
Ich stehe da gerade etwas auf dem SChlauch...Habe leider auch keine Urteile dazu gefunden...
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#2

11.12.2014, 09:23

Ich würde nochmals eine zweite beantragen. Allerdings reicht nur die eV der Mandantin nicht aus. Du brauchst auch ein Schreiben des früheren Prozessbevollmächtigten, dass der Titel auch bei ihm nicht ist. Und warum das Gericht den Antrag abgelehnt habe, kapiere ich nicht. Denn die Gegenseite hat doch selbst angegeben, dass sie teilweise erfüllt hat und nicht vollständig.
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#3

11.12.2014, 09:25

Das Problem ist, dass es den früheren PBV nicht mehr gibt! Der is kein Anwalt mehr und rührt sich nicht. Die Kanzlei die damals die Liquidation übernommen hat teilte mit, dass diese besagte Akte bei denen (gewesen) sei.
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#4

11.12.2014, 10:08

Wenn die Akte bei denen (gewesen) ist, dann sollen die bestätigen, dass die den Titel nicht haben.
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#5

11.12.2014, 10:10

HUPS :oops: ....ich hab ein Wort verschluckt....

Die sagen, dass die Akte NIE bei denen gewesen ist
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#6

11.12.2014, 10:17

Hmmm.....ich würde mich mal bei denen erkundigen, ob denen denn auch die abgelegten Akten als Abwickler überlassen wurden. Wenn nicht, dann würde ich mal bei der Anwaltskammer anrufen und mich erkundigen, was denn mit diesen Akten passiert, wenn ein Anwalt aufhört (oder aufhören muss :pfeif ). Wie lange ist denn die Sache schon abgeschlossen gewesen? Da könnte es natürlich auch sein, dass die Akte mittlerweile schon vernichtet ist. Aber brauchst Du dann praktisch ebenfalls eine Bestätigung, dass es diese Akte nicht mehr gibt. Gegebenenfalls müsstest Du hier tatsächlich gegen diesen Ex-Anwalt vorgehen, wenn der sich nicht rührt, damit Du einen Nachweis hast, dass sich dort die Akte nicht befindet. Ist halt die Frage, ob sich das alles lohnt. Wie hoch ist denn die Restforderung?
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