Was passiert mit einem Titel wenn das Kind 18 wird?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Eiinziiqartiiq
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#1

30.03.2010, 18:48

Hallo,

ich hab da mal eine eigentlich ganz komische Frage im Familienrecht und der ZV

Wie ist das denn, wenn eine Güteverhandlung war, bei der eine Vereinbarung zwischen den Partein gemacht wurde, dass meinetwegen Unterhalt für das Kind K rückwirkend und in Zukunft gezahlt wird. Nun zahlt der Schuldner aber nicht und somit bekommt das Kind, vertreten durch die Mutter oder den Vater ja einen Titel. Dieser Titel ist ja 30 Jahre gültig.

Was geschieht denn nun mit dem Titel, wenn das Kind 18 wird?

Behält diesen Titel dann der / die Vertreter/in, weil das Geld ja auch an Mutter oder Vater gegangen wäre, oder geht der Titel dann an das Kind? Weil es den Unterhalt ja dann selbst einklagen muss?

Würde mich wirklich mal interessieren, hatte das Thema nämlich gerade mit einer Klassenkameradin aber nun sind ja Osterferien bzw. Urlaub und da kann man im Betrieb ja nicht fragen =)


LG
Eiinziiqartiiq
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#2

30.03.2010, 19:10

*huhu*

Habe gerade von einer Freundin aus der Berufsschule einen tollen Link bekommen, der diese Frage völlig beantwortet.
Würde diesen auch gerne hier posten, vielleicht interessiert es ja den Einen oder Anderen

Quelle: Ehescheidung24.de

Titel auf Unterhalt Minderjährige, was passiert mit Volljährigkeit des Kindes

Häufig taucht die Situation auf, dass ein Titel über Kindesunterhalt des bislang minderjährigen Kindes besteht, dieses Kind aber volljährig geworden ist. Immer wieder werden mir dann die Fragen gestellt:

1. Gilt dieser Titel nach Volljährigkeit weiter?
2. Wer kann was daraus vollstrecken?
3. Wie und durch wen kann dieser Titel geändert werden?

Grundsätzlich sind Unterhaltstitel zeitlich nicht befristet. Damit erlischt dieser Titel auch nicht bei Erreichen der Volljährigkeit des Kindes. Ein Unterhaltstitel endet erst dann, wenn das Kind eine abgeschlossene Ausbildung hat oder finanziell eine eigenständige Lebensposition erreicht hat.

Grundsätzlich ist damit zu sagen:

Ein zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit des Kindes ausgestellter Unterhaltstitel gilt auch nach Vollendung der Volljährigkeit des Kindes weiter.

Dies ist die herrschende Auffassung.

Nur das OLG Hamm vertritt eine abweichende Meinung und hat in einem Beschluss des Jahres 2005 verlangt, dass ein volljähriges Kind sich für Unterhaltsleistungen nach der Volljährigkeit einen neuen Titel verschaffen muss.

Wer aus dem Titel vollstrecken kann, hängt davon ab, wer den Titel erwirkt hat. Dies unterscheidet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem der Titel erwirkt wurde.

1. Die Eltern waren noch nicht rechtskräftig geschieden.

In diesem Falle hat der Elternteil, der das Kind betreute, im Prozeßstandschaft für das Kind geklagt und ist somit Inhaber des Titels. Es ist aber nicht mehr Inhaber des Anspruchs und damit muss der Titel auf das Kind umgeschrieben werden.

2. Die Eltern waren bereits rechtskräftig geschieden.

In diesem Falle reden wir nicht von Prozeßstandschaft, sondern das Kind hat selbst geklagt und wurde durch den betreuenden Elternteil gesetzlich vertreten. Der Titel lautet somit auf das Kind selbst und das Kind kann auch nach Volljährigkeit aus diesem Titel vollstrecken.

Rückstände

Zu beachten ist auch, dass Unterhaltsrückstände, die noch während der Minderjährigkeit entstanden sind, jetzt nur noch von dem volljährigen Kind, aber nicht mehr von dem Elternteil geltend gemacht werden können.

Titeländerung

Wenn der Titel geändert werden soll, sei es vom Kind oder von dem unterhaltspflichtigen Elternteil, ist dies nur mittels Abänderungsklage nach § 323 ZPO möglich. Die erforderliche wesentliche Änderung liegt in der Regel vor. Sie ist bereits gegeben durch Eintritt der Volljährigkeit, womit auch die nächste Altersstufe der DDT erreicht wird. Meist kommt hinzu, dass mit Volljährigkeit auch der andere Elternteil bar unterhaltspflichtig wird.

Vollstreckung

Was macht man nun, wenn das volljährige Kind aus dem alten Unterhaltstitel vollstreckt und man selbst der Auffassung ist, weniger oder gar keinen Unterhalt zu schulden.

Richtig wäre, unmittelbar mit Eintritt der Volljährigkeit einen Fachanwalt für Familienrecht aufzusuchen und die Unterhaltsfrage dort prüfen zu lassen. Sollten sich Veränderungen ergeben, wäre die Abänderungsklage der sichere Weg. Ist dies verabsäumt worden und die Zahlung auf Unterhalt einfach eingestellt worden, wird das Kind vollstrecken. In diesem Falle gibt es die Vollstreckungsgegenklage oder die Abänderungsklage. Eine sichere Lösung dürfte immer sein, die Vollstreckungsgegenklage zu erheben mit dem Hilfsantrag, dass Abänderungsklage erhoben wird.


Lg
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#3

10.12.2014, 17:06

Ich habe nun folgende Frage zu folgen Fall:

Unser Mandant ist Unterhaltsschuldner für Kindesunterhalt, den die Mutter vor Ehescheidung in Prozessstandscahft für das Kind eingeklagt hat. Es wurde im Jahr 1999 ein Vergleich geschlossen. Seit 2002 wird daraus der Unterhalt beim Arbeitgeber unsers Mandanten gepfändet.

Das Kind ist nun 18 Jahre alt.

Gibt es unsererseits eine Möglichkeit, die Pfändung aufheben zu lassen, mit der Begründung, dass die Prozessstandschaft geendet hat und die Mutter nicht mehr Inhaberin der Forderung ist?

LG
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#4

10.12.2014, 17:41

http://openjur.de/u/482296.html

Rn. 38 - da stehen zwei Entscheidungen dazu

Frage mich aber, was das bringen soll. Dann wird der Titel umgeschrieben und das nunmehr volljährige Kind kann wiederum vollstrecken.
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#5

11.12.2014, 09:34

Vielen Dank!

Der Mandant möchte unbedingt, dass die Pfändung aufgehoben wird. Er ist auch bereit, zu zahlen. Damals in 2002 war er zahlungsunfähig und deswegen sind Rückstände aufgelaufen. Inzwischen hat er einen sehr guten Job. Seitdem gab es auch einen Titel über einen höheren Unterhaltsbetrag, die Differenz hat er immer überwiesen.
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