Hallo zusammen!
Wir haben hier eine ZV-Frage, die in der gesamten Kanzlei unterschiedlich beurteilt wird:
I. Instanz haben wir gewonnen, in der II. Instanz wurde die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Zur Vollstreckbarkeit steht im Beschluss: "Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte (Schuldner) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Wir haben aufgrund des Urteils I. Instanz einen Pfändungsbeschluss erlassen und erfolgreich ein Konto des Schuldners gepfändet. Nun sollen wir die Überweisung des gepfändeten Geldes beantragen - ich meine jedoch, dass das ohne Sicherheitsleistung für uns nicht geht, da ich ja noch immer keinen rechtskräftigen Titel habe... Die Formulierung zur Sicherheitsleistung in dem Beschluss II. Instanz wird hier unterschiedlich ausgelegt.
Was denkt Ihr?
Vielen Dank!
Müssen wir Sicherheit hinterlegen um vollstrecken zu können?
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Ich hätte mir vorher auf dem Urteil der I Instanz die Rechtskraft bescheinigen lassen. Dauert höchstens eine Woche. Schickst Du vorläufig vollstr A des Urteils I Instanz an LG I. Instanz zs. mit Beschluss Zurückweisung Berufung und zack zack haste Dein Urteil zurück und kannst vollstrecken. So mache ich es immer.
So müsstest Du theoretisch SL erst einmal leisten...weil ja kein vollstr. Titel ohne SL vorliegt.
So müsstest Du theoretisch SL erst einmal leisten...weil ja kein vollstr. Titel ohne SL vorliegt.
- Frau Cindy
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Mich verwirrt gerade, dass Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht wurde, obwohl eine Zurückweisung durch Beschluss erfolgt ist. Geht das überhaupt?
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
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Ähm - ich weiß nicht? Das ist sowieso nur eine Verzögerungstaktik des Gegners, den wir auch schon aus anderen Verfahren kennen. Da wird sich gewunden bis es gar nicht mehr geht... Ich denke nach wie vor, dass wir zur Zeit noch keinen rechtskräftigen Titel haben, der Grundlage für die Auszahlung des gepfändeten Guthabens wäre, oder?
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Ja, das geht. Wenn die Revision NICHT ZUGELASSEN wurde, dann legt man dagegen NichtzulassungsB ein. Dauert dann nur 1-1,5 Jahre.
Ich würde trotzdem versuchen, die Rechtskraft attestiert zu bekommen, vllt. haste Glück
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- Frau Cindy
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Ja, schon klar, allerdings gilt das doch nur, wenn es ein Urteil gibt oder bin ich jetzt auf dem falschen Dampfer?Toniontour hat geschrieben:Ja, das geht. Wenn die Revision NICHT ZUGELASSEN wurde, dann legt man dagegen NichtzulassungsB ein.
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Meiner Meinung nach müsst ihr doch sowieso nur Sicherheit hinterlegen für den Fall, dass der Schuldner vorher Sicherheit zur Abwendung der Vollstreckung geleistet hat. Ich verstehe den Satz so, dass ihr einfach vollstrecken könnt!
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
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Nein.sansibar hat geschrieben:Meiner Meinung nach müsst ihr doch sowieso nur Sicherheit hinterlegen für den Fall, dass der Schuldner vorher Sicherheit zur Abwendung der Vollstreckung geleistet hat. Ich verstehe den Satz so, dass ihr einfach vollstrecken könnt!
Der Beklagte kann die Vollstreckung nur abwenden, wenn er die Sicherheit leistet. Dies aber nur, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
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Ja, Liesel, aber das bedeutet doch, dass ich erstmal losvollstrecken kann und der Schuldner ggf. durch eine Sicherheitsleistung die Einstellung der ZV erwirken könnte. Es ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, so wie es auch im Sachverhalt steht
Grüße - sansibar
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