Hallo alle zusammen,
"Gegen den Antragsgegner wird zur Erzwingung ausgesprochenen Verpflichtung, nämlich den Antragstellern Auskunft über seine sämtlichen Einkünfte nebst entspr. Belastungen usw. zu erteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von 10 Tagen verhängt."
Das steht in meiner vollstreckb. Ausfertigung und ich soll jetzt einen ZV-Auftrag machen.
Kann mir jemand sagen was ich in dem Formular ankreuzen soll?
ZV Auftrag bei Beschluss über Erzwingung zur Auskunft
- Liesel
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Das ist ein "normaler" ZV-Auftrag. Einzige Besonderheit ist, daß das Zwangsgeld zugunsten der Staatskasse beigetrieben wird.
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Wenn nichts zu vollstrecken ist, ja.
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Nach der zu vollstreckenden Forderung - 500,00 Euro.
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Bei Aufträgen, die das Gericht selber macht wird immer noch darauf hingewiesen, dass es nicht vorrangig um die Beitreibung des Zwangsgeldes geht sondern um die Erteilung der Auskunft (oder ähnliches). Vielleicht kann man das in dem ZV-Auftrag noch mit aufnehmen - wenn es euch darum geht!
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hallo,Liesel hat geschrieben:Nach der zu vollstreckenden Forderung - 500,00 Euro.
weil ich demnächst auch den antrag nach § 888 zpo machen muss, bin ich gerade auf dieses thema gestoßen. der streitwert irritiert mich jetzt wieder für die ra-gebühren würde ich den wert der hauptsache und nicht den wert der zu vollstreckenden forderung nehmen. ich hatte hierzu einen beschluss gefunden, OLG Rostock, 26.09.2008, 1 W 82/08. hat sich da was geändert oder gilt das noch?
- Liesel
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Oben ging es um die Vollstreckung des bereits festgesetzten Zwangsgeldes.
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